RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0087 RechtssatzMit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles war es im Beschwerdefall geboten, zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem Ortsbild entgegensteht, ausnahmsweise eine andere geeignete Person als allenfalls zur Verfügung stehende Amtssachverständige als nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen. Diese Besonderheit wurde damit begründet, dass es sich beim nichtamtlichen Sachverständigen um denjenigen Raumplaner handle, der mit der Erstellung der Grundlagen für die Bebauungsrichtlinien im Ortskern beauftragt gewesen sei und über eine besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes verfüge. Die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen (der unbestrittenermaßen weder beigegebener noch der Behörde zur Verfügung stehender Sachverständiger war) zur Klärung der genannten Frage gründet sich daher durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw. auf die besondere Kenntnis des Raumplaners, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert erscheint (vgl. die zur Heranziehung eines Ortsplaners ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- November 1989, 87/06/0101, und vom
- September 1994, 91/06/0060). Daher stand die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 2 Fall 2 AVG mit dem Gesetz im Einklang. Der von der Partei ins Spiel gebrachte bautechnische Amtssachverständige weist nicht die Fachkunde auf, eine Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf seine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes abzugeben, und wäre daher keine geeignete Alternative zur Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gewesen.Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles war es im Beschwerdefall geboten, zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem Ortsbild entgegensteht, ausnahmsweise eine andere geeignete Person als allenfalls zur Verfügung stehende Amtssachverständige als nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen. Diese Besonderheit wurde damit begründet, dass es sich beim nichtamtlichen Sachverständigen um denjenigen Raumplaner handle, der mit der Erstellung der Grundlagen für die Bebauungsrichtlinien im Ortskern beauftragt gewesen sei und über eine besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzeptes verfüge. Die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen (der unbestrittenermaßen weder beigegebener noch der Behörde zur Verfügung stehender Sachverständiger war) zur Klärung der genannten Frage gründet sich daher durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw. auf die besondere Kenntnis des Raumplaners, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert erscheint vergleiche die zur Heranziehung eines Ortsplaners ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- November 1989, 87/06/0101, und vom
- September 1994, 91/06/0060). Daher stand die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 52, Absatz 2, Fall 2 AVG mit dem Gesetz im Einklang. Der von der Partei ins Spiel gebrachte bautechnische Amtssachverständige weist nicht die Fachkunde auf, eine Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf seine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes abzugeben, und wäre daher keine geeignete Alternative zur Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gewesen.