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{'item': 'AW 2006/05/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2006 GeschäftszahlAW 2006/05/0090 RechtssatzNichtstattgebung - Bauangelegenheit - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Bauwerbern die Bauführung zur Errichtung eines Kleingartenwohnhauses untersagt und aufgetragen, die bereits erfolgte Bauführung einzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rsp vertreten wird (Hinweis B vom

  1. November 1996, AW 96/06/0038, vom
  2. März 1998, AW 97/05/0120 m. w.N., oder B vom
  3. August 2001, AW 2001/05/0024). Die Bf haben weder behauptet, dass ein Abbruchauftrag schon ergangen sei, noch, dass irgendwelche Vollzugsakte gesetzt würden. Jedenfalls ist anzunehmen, dass sie im Falle eines Abbruchauftrages den behaupteten Nachteil durch geeignete Rechtshandlungen hintanhalten können. Im Falle der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auf Grund fehlender Baubewilligung überwiegen die im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Privatinteressen nicht die öffentlichen Interessen, die es ganz grundsätzlich erfordern, dass baubewilligungspflichtige Maßnahmen, die ohne Vorliegen einer Bewilligung durchgeführt werden, unterbunden werden können. Die Bf haben es sich selbst zuzurechnen, wenn sie vor Ablauf der Untersagungsfrist des § 8 Abs 6 Wr KlGG 1996 mit dem Bau begonnen haben; die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann nicht die Erlaubnis zur Fortsetzung von derzeit als rechtswidrig zu qualifizierenden Handlungen beinhalten.Nichtstattgebung - Bauangelegenheit - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Bauwerbern die Bauführung zur Errichtung eines Kleingartenwohnhauses untersagt und aufgetragen, die bereits erfolgte Bauführung einzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rsp vertreten wird (Hinweis B vom
  4. November 1996, AW 96/06/0038, vom
  5. März 1998, AW 97/05/0120 m. w.N., oder B vom
  6. August 2001, AW 2001/05/0024). Die Bf haben weder behauptet, dass ein Abbruchauftrag schon ergangen sei, noch, dass irgendwelche Vollzugsakte gesetzt würden. Jedenfalls ist anzunehmen, dass sie im Falle eines Abbruchauftrages den behaupteten Nachteil durch geeignete Rechtshandlungen hintanhalten können. Im Falle der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auf Grund fehlender Baubewilligung überwiegen die im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Privatinteressen nicht die öffentlichen Interessen, die es ganz grundsätzlich erfordern, dass baubewilligungspflichtige Maßnahmen, die ohne Vorliegen einer Bewilligung durchgeführt werden, unterbunden werden können. Die Bf haben es sich selbst zuzurechnen, wenn sie vor Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 8, Absatz 6, Wr KlGG 1996 mit dem Bau begonnen haben; die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann nicht die Erlaubnis zur Fortsetzung von derzeit als rechtswidrig zu qualifizierenden Handlungen beinhalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.