RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0114 RechtssatzDa es sich im vorliegenden Fall um den Um- und Zubau eines an einer Straße liegenden Hauptgebäudes handelt, ergibt sich als Beurteilungsgebiet naturgemäß ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet entlang dieser Straße (hier: entlang der X-Straße, zwischen S-Strasse und W-Straße). Dem entsprechend bezog sich die von der Baubehörde eingeholte Stellungnahme auch auf beide Seiten der X-Straße und die dort gegebene vorherrschende Bebauung. Das vom Privatsachverständigen gewählte Beurteilungsgebiet bezieht diese Straße hingegen nur am Rande (als eine der vier Begrenzungsstraßen) in die Beurteilung des Gebietes ein. Allerdings ist auch diesem Gutachten zu entnehmen, dass der Bereich entlang der einen in die Betrachtung einbezogenen Seite der X-Straße als "geschlossen bebautes Gebiet" zu beurteilen ist. Selbst dann, wenn der Privatsachverständige den relevanten Beurteilungsbereich gewählt hätte, ist eine Einteilung in Zonen unterschiedlicher Charakteristik innerhalb eines solchen Bereiches nicht vorzunehmen, weil es auf die Beurteilung des Gebietes in seiner Gesamtheit und nur in Hinblick auf die Situierung der Hauptgebäude ankommt. Auch § 6 Abs. 1 Z. 1 Oö BauTG stellt auf die Lage eines Gebäudes, nicht aber auf die Lage eines Bauplatzes ab. Entgegen der Ansicht des Privatgutachters liegt das Bauvorhaben im Übrigen innerhalb aller drei Zonen (A - Umbau, B - Aufstockung, C - Zubau). Es stellt im Zusammenhang mit dem Bestand einen geschlossenen, an der X-Straße situierten Baukörper dar, sodass eine Zuordnung dieses Gebäudes zu einer anderen Zone als der Zone A selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens des Privatsachverständigen gar nicht möglich wäre. (Auch) aus diesem Grund konnte vom Vorliegen eines "geschlossen bebauten Gebietes" ausgegangen werden.Da es sich im vorliegenden Fall um den Um- und Zubau eines an einer Straße liegenden Hauptgebäudes handelt, ergibt sich als Beurteilungsgebiet naturgemäß ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet entlang dieser Straße (hier: entlang der X-Straße, zwischen S-Strasse und W-Straße). Dem entsprechend bezog sich die von der Baubehörde eingeholte Stellungnahme auch auf beide Seiten der X-Straße und die dort gegebene vorherrschende Bebauung. Das vom Privatsachverständigen gewählte Beurteilungsgebiet bezieht diese Straße hingegen nur am Rande (als eine der vier Begrenzungsstraßen) in die Beurteilung des Gebietes ein. Allerdings ist auch diesem Gutachten zu entnehmen, dass der Bereich entlang der einen in die Betrachtung einbezogenen Seite der X-Straße als "geschlossen bebautes Gebiet" zu beurteilen ist. Selbst dann, wenn der Privatsachverständige den relevanten Beurteilungsbereich gewählt hätte, ist eine Einteilung in Zonen unterschiedlicher Charakteristik innerhalb eines solchen Bereiches nicht vorzunehmen, weil es auf die Beurteilung des Gebietes in seiner Gesamtheit und nur in Hinblick auf die Situierung der Hauptgebäude ankommt. Auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Oö BauTG stellt auf die Lage eines Gebäudes, nicht aber auf die Lage eines Bauplatzes ab. Entgegen der Ansicht des Privatgutachters liegt das Bauvorhaben im Übrigen innerhalb aller drei Zonen (A - Umbau, B - Aufstockung, C - Zubau). Es stellt im Zusammenhang mit dem Bestand einen geschlossenen, an der X-Straße situierten Baukörper dar, sodass eine Zuordnung dieses Gebäudes zu einer anderen Zone als der Zone A selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens des Privatsachverständigen gar nicht möglich wäre. (Auch) aus diesem Grund konnte vom Vorliegen eines "geschlossen bebauten Gebietes" ausgegangen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.