RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0130 RechtssatzIm vorliegenden Fall unterscheidet sich der nunmehr eingereichte - und auch tatsächlich ausgeführte - Pferdestall von der ursprünglichen Bewilligung dadurch, dass er in geringfügig geänderten Ausmaßen und in einer anderen Neigung sowohl um 9,5 m Richtung Norden als auch einige Meter Richtung Osten (zur Grundgrenze) verschoben wurde. Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl. die hg Erkenntnisse vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom
- Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), war im vorliegenden Fall angesichts dieser Projektsänderungen vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass eine allfällige Verletzung von Nachbarrechten laut dem Vorbringen des Bauwerbers durch den Pferdestall nicht gegeben sei, weil es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten Projekt ankommt. Die Beurteilung der Verletzung von Nachbarrechten hat - sofern nicht ohnedies ein Widerspruch des Bauvorhabens zu den von der Baubehörde zu beachtenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen besteht - im anschließenden Bewilligungsverfahren zu erfolgen. (Eine Baubewilligung konnte in Bezug auf den Pferdestall aber schon deswegen nicht erteilt werden, weil er in Widerspruch mit der Widmung der baugegenständlichen Grundstücke "Grünland-Freihaltefläche" steht.)Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der nunmehr eingereichte - und auch tatsächlich ausgeführte - Pferdestall von der ursprünglichen Bewilligung dadurch, dass er in geringfügig geänderten Ausmaßen und in einer anderen Neigung sowohl um 9,5 m Richtung Norden als auch einige Meter Richtung Osten (zur Grundgrenze) verschoben wurde. Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom
- April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom
- Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), war im vorliegenden Fall angesichts dieser Projektsänderungen vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass eine allfällige Verletzung von Nachbarrechten laut dem Vorbringen des Bauwerbers durch den Pferdestall nicht gegeben sei, weil es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten Projekt ankommt. Die Beurteilung der Verletzung von Nachbarrechten hat - sofern nicht ohnedies ein Widerspruch des Bauvorhabens zu den von der Baubehörde zu beachtenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen besteht - im anschließenden Bewilligungsverfahren zu erfolgen. (Eine Baubewilligung konnte in Bezug auf den Pferdestall aber schon deswegen nicht erteilt werden, weil er in Widerspruch mit der Widmung der baugegenständlichen Grundstücke "Grünland-Freihaltefläche" steht.)