RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2006/05/0138 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/06/0192 E
- April 2004 RS 1 (hier: Satz 2 und 5) StammrechtssatzDer Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß § 48 Abs. 1 Stmk LStVwG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das Erkenntnis vom
- März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom
- Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Hier:Der Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Stmk LStVwG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit im vorliegenden Erkenntnis näher bezeichneter Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das Erkenntnis vom
- März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom
- Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Hier: Durch die geplanten Baumaßnahmen werden nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit NICHT an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.Durch die geplanten Baumaßnahmen werden nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit NICHT an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.
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