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{'item': '2006/05/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2007 Geschäftszahl2006/05/0145 RechtssatzAusführungen dazu, dass die von der Behörde erster Instanz gewählte Vorgangweise nur als ein sie treffendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG beurteilt werden kann. Die Verzögerung der Entscheidung über die Feststellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat allein die Behörde zu vertreten. Sie hat ab Vorliegen des zur Entscheidung eingereichten Projektes das hiefür erforderliche Ermittlungsverfahren nicht zügig betrieben, weil sie keine konkreten, die Verwaltungssache betreffenden Verfahrenshandlungen gesetzt hat. Nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang entscheidend. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ab Vorliegen des geänderten Projektes konkrete Aufträge an den Sachverständigen zur Erstellung eines für die Entscheidung geeigneten Gutachtens zu erteilen, mit den für die Entscheidung relevanten Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. November 1995, Zl. 92/07/0078).Ausführungen dazu, dass die von der Behörde erster Instanz gewählte Vorgangweise nur als ein sie treffendes Verschulden im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG beurteilt werden kann. Die Verzögerung der Entscheidung über die Feststellung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat allein die Behörde zu vertreten. Sie hat ab Vorliegen des zur Entscheidung eingereichten Projektes das hiefür erforderliche Ermittlungsverfahren nicht zügig betrieben, weil sie keine konkreten, die Verwaltungssache betreffenden Verfahrenshandlungen gesetzt hat. Nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang entscheidend. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ab Vorliegen des geänderten Projektes konkrete Aufträge an den Sachverständigen zur Erstellung eines für die Entscheidung geeigneten Gutachtens zu erteilen, mit den für die Entscheidung relevanten Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1995, Zl. 92/07/0078).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.