RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2007 Geschäftszahl2006/05/0147 RechtssatzIn den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 18 m in der Bauklasse IV auch die Festlegung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des § 81 Abs. 4 Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 96/05/0162). Von § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO sind allerdings auch die Bestimmungen über Dächer umfasst, die im Zusammenhang mit der den Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 Wr BauO geltend machen. Mit den Einwendungen der Nachbarn betreffend die Gebäudehöhe sind auch die Regelungen dieser Norm releviert worden. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass der maßgebliche obere Abschluss der Gebäudefront im Istbestand im Sinne des § 81 Abs. 4 Wr BauO straßenseitig bei 20,56 m und hofseitig ca. bei 19,34 m liegt. Nach den Plänen verändert sich straßenseitig diese Höhe nicht, hofseitig tritt eine Reduktion auf ca. 19,30 m ein. Nach dem Bebauungsplan darf nun der höchste Punkt des Daches, also die sich aus § 81 Abs. 4 Wr BauO ergebende Firsthöhe, nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Es ist daher nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 Wr BauO ein Winkel an den genannten oberen Abschluss zu setzen, der ein (fiktives) Dach ergibt, dessen First nicht mehr als 4,5 m über diesem oberen Abschluss der Gebäudefront zu liegen kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315).In den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 18 m in der Bauklasse römisch vier auch die Festlegung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO angesehen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 96/05/0162). Von Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO sind allerdings auch die Bestimmungen über Dächer umfasst, die im Zusammenhang mit der den Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO geltend machen. Mit den Einwendungen der Nachbarn betreffend die Gebäudehöhe sind auch die Regelungen dieser Norm releviert worden. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass der maßgebliche obere Abschluss der Gebäudefront im Istbestand im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO straßenseitig bei 20,56 m und hofseitig ca. bei 19,34 m liegt. Nach den Plänen verändert sich straßenseitig diese Höhe nicht, hofseitig tritt eine Reduktion auf ca. 19,30 m ein. Nach dem Bebauungsplan darf nun der höchste Punkt des Daches, also die sich aus Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO ergebende Firsthöhe, nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Es ist daher nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO ein Winkel an den genannten oberen Abschluss zu setzen, der ein (fiktives) Dach ergibt, dessen First nicht mehr als 4,5 m über diesem oberen Abschluss der Gebäudefront zu liegen kommt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2007:2006050147.X11