RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2006/05/0149 RechtssatzBei Beantwortung der Frage, ob die im Materiengesetz (hier: § 18 Abs. 9 Bgld BauG) vorgesehene kürzere Entscheidungspflicht auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, kann es jedenfalls keine Rolle spielen, wer Berufung erhoben hat; wird das Bauansuchen abgewiesen und erhebt der Bauwerber Berufung, so erscheint es wohl nahe liegend, dass auch die Berufungsbehörde, die ja materiell gleichfalls über das Bauansuchen zu entscheiden hat, dieselbe Entscheidungsfrist einhalten muss. Dies gilt sinngemäß auch dann über ein Bauansuchen, wenn - wie hier - in erster Instanz die Baubewilligung erteilt und dagegen Berufung erhoben wurde. Geht es doch gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde - vom Fall des Abs. 2 und einer allfälligen Zurückweisung der Berufung abgesehen - in der Sache selbst zu entscheiden hat, jedenfalls im Ergebnis um die Erledigung des Bauansuchens, sei es durch Zurückweisung der Berufung, womit die erstbehördliche Baubewilligung in Rechtskraft erwächst, sei es durch Behebung und Zurückweisung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, was zu einer neuerlichen Befassung der Erstbehörde mit dem Bauansuchen führt, sei es durch meritorische Erledigung der Berufung, was entweder zur neuerlichen Erlassung der Baubewilligung oder zu deren Versagung führt. Hatte eben solcherart die belangte Behörde über ein Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden, so gilt auch für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG die Frist des § 18 Bgld BauG (siehe auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 231, wonach auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich sei).Bei Beantwortung der Frage, ob die im Materiengesetz (hier: Paragraph 18, Absatz 9, Bgld BauG) vorgesehene kürzere Entscheidungspflicht auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, kann es jedenfalls keine Rolle spielen, wer Berufung erhoben hat; wird das Bauansuchen abgewiesen und erhebt der Bauwerber Berufung, so erscheint es wohl nahe liegend, dass auch die Berufungsbehörde, die ja materiell gleichfalls über das Bauansuchen zu entscheiden hat, dieselbe Entscheidungsfrist einhalten muss. Dies gilt sinngemäß auch dann über ein Bauansuchen, wenn - wie hier - in erster Instanz die Baubewilligung erteilt und dagegen Berufung erhoben wurde. Geht es doch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wonach die Berufungsbehörde - vom Fall des Absatz 2 und einer allfälligen Zurückweisung der Berufung abgesehen - in der Sache selbst zu entscheiden hat, jedenfalls im Ergebnis um die Erledigung des Bauansuchens, sei es durch Zurückweisung der Berufung, womit die erstbehördliche Baubewilligung in Rechtskraft erwächst, sei es durch Behebung und Zurückweisung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, was zu einer neuerlichen Befassung der Erstbehörde mit dem Bauansuchen führt, sei es durch meritorische Erledigung der Berufung, was entweder zur neuerlichen Erlassung der Baubewilligung oder zu deren Versagung führt. Hatte eben solcherart die belangte Behörde über ein Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden, so gilt auch für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG die Frist des Paragraph 18, Bgld BauG (siehe auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 231, wonach auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich sei).
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