RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0154 RechtssatzIm vorliegenden Fall beantragte der Bf (Grundstückseigentümer) gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 2000, mit welchem der Bf zur Einleitung betreffend Niederschlagswässer in die mit rechtskräftigem Bescheid bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage verpflichtet wurde, die Befreiung von der Anschlusspflicht sowie die Aussetzung des die Anschlussverpflichtung betreffenden Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag. Mit Bescheid des Gemeinderates vom
- Mai 2000 wurde das Berufungsverfahren über die Anschlusspflicht "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt"; dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- April 2002 wurde der Antrag des Bf auf Befreiung von der Anschlusspflicht abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates vom
- Juni 2003 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Bf wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates vom
- Oktober 2004 wurde der Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- April 2002 als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Bf als unbegründet abgewiesen. Der Bf verweist in seiner Beschwerde ua darauf, dass auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 2 letzter Satz Bgld KanalanschlussG 1989 das Verfahren über die Befreiung der Anschlusspflicht nur gemeinsam mit dem Verfahren über die Anschlusspflicht selbst abgeschlossen hätte werden dürfen. Dem ist zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde ihren rechtskräftigen Aussetzungsbescheid zu beachten hatte. Auf Grund des rechtskräftigen Aussetzungsbescheides konnte der Bf durch den Abschluss des Verfahrens über die Befreiung von der Anschlusspflicht vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über die Anschlusspflicht nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, weil die Berufungsbehörde bei der Beurteilung der Rechtsfrage über die Anschlusspflicht bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation an den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 2000, obwohl er noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, gebunden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 99/05/0225).Im vorliegenden Fall beantragte der Bf (Grundstückseigentümer) gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 2000, mit welchem der Bf zur Einleitung betreffend Niederschlagswässer in die mit rechtskräftigem Bescheid bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage verpflichtet wurde, die Befreiung von der Anschlusspflicht sowie die Aussetzung des die Anschlussverpflichtung betreffenden Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag. Mit Bescheid des Gemeinderates vom
- Mai 2000 wurde das Berufungsverfahren über die Anschlusspflicht "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befreiungsantrag ausgesetzt"; dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- April 2002 wurde der Antrag des Bf auf Befreiung von der Anschlusspflicht abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates vom
- Juni 2003 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Bf wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates vom
- Oktober 2004 wurde der Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- April 2002 als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Bf als unbegründet abgewiesen. Der Bf verweist in seiner Beschwerde ua darauf, dass auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz Bgld KanalanschlussG 1989 das Verfahren über die Befreiung der Anschlusspflicht nur gemeinsam mit dem Verfahren über die Anschlusspflicht selbst abgeschlossen hätte werden dürfen. Dem ist zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde ihren rechtskräftigen Aussetzungsbescheid zu beachten hatte. Auf Grund des rechtskräftigen Aussetzungsbescheides konnte der Bf durch den Abschluss des Verfahrens über die Befreiung von der Anschlusspflicht vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über die Anschlusspflicht nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, weil die Berufungsbehörde bei der Beurteilung der Rechtsfrage über die Anschlusspflicht bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation an den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Februar 2000, obwohl er noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, gebunden war vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 99/05/0225). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/05/0227 E
- Dezember 2008