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{'item': '2006/05/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0172 RechtssatzDie Anwendbarkeit des § 46 Abs. 18 Z. 1 und 4 UVP-G 2000 setzt voraus, dass ein ursprüngliches vor dem

  1. Dezember 2004 eingereichtes Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist. Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des § 46 Abs. 3 UVP-G 1993 bzw. UVP-G 2000 hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar in der Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juni 1999, 95/07/0196, und vom
  3. September 2005, 2003/07/0025).(Hier: Angesichts der wesentlichen, als Begründung für das Fehlen der Identität herangezogenen Änderungen (Erhöhung des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Flächen um beinahe 10 ha, Neueinbeziehung von 40% der in Anspruch genommenen Flächen, Auflösung des ursprünglich kompakten Flächenkomplexes in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen, Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz sowie Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen) liegt keine Projektsidentität in Relation zum ersten Antrag vom
  4. Juli 2004 vor. Auch wenn die Änderung des Projektes - folgt man dem Vorbringen des Bf - ihre Ursache in den Wünschen der Naturschutzbehörde und dem Ziel der Anpassung des Projektes an das Gesetz gehabt haben mag, wurde dabei doch die genannte Grenze einer in Art und Ausmaß nur geringfügigen Änderung überschritten. Das Vorhaben ist nun zwar ebenfalls auf die Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes gerichtet, durch die maßgebliche Vergrößerung und wesentlich andere Situierung der Anlage, des Clubhauses und der Stellplätze erreicht die Änderung aber insgesamt betrachtet ein Ausmaß, das dazu führt, das Vorhaben als ein anderes, ein "aliud," zu beurteilen. Demnach wurde am
  5. September 2005 ein neues Projekt zur Bewilligung eingereicht, auf das die Übergangsvorschrift des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 keine Anwendung findet.)Die Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins und 4 UVP-G 2000 setzt voraus, dass ein ursprüngliches vor dem
  6. Dezember 2004 eingereichtes Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist. Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 bzw. UVP-G 2000 hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar in der Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juni 1999, 95/07/0196, und vom
  8. September 2005, 2003/07/0025).(Hier: Angesichts der wesentlichen, als Begründung für das Fehlen der Identität herangezogenen Änderungen (Erhöhung des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Flächen um beinahe 10 ha, Neueinbeziehung von 40% der in Anspruch genommenen Flächen, Auflösung des ursprünglich kompakten Flächenkomplexes in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen, Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz sowie Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen) liegt keine Projektsidentität in Relation zum ersten Antrag vom
  9. Juli 2004 vor. Auch wenn die Änderung des Projektes - folgt man dem Vorbringen des Bf - ihre Ursache in den Wünschen der Naturschutzbehörde und dem Ziel der Anpassung des Projektes an das Gesetz gehabt haben mag, wurde dabei doch die genannte Grenze einer in Art und Ausmaß nur geringfügigen Änderung überschritten. Das Vorhaben ist nun zwar ebenfalls auf die Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes gerichtet, durch die maßgebliche Vergrößerung und wesentlich andere Situierung der Anlage, des Clubhauses und der Stellplätze erreicht die Änderung aber insgesamt betrachtet ein Ausmaß, das dazu führt, das Vorhaben als ein anderes, ein "aliud," zu beurteilen. Demnach wurde am
  10. September 2005 ein neues Projekt zur Bewilligung eingereicht, auf das die Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 keine Anwendung findet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.