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{'item': '2006/05/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2006/05/0178 RechtssatzDas Recht des Nachbarn auf Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes ist auch beim Abbruch durch § 66 Abs. 1 zweiter Fall NÖ BauO gewährleistet. Eine Verletzung dieses Nachbarrechtes wird aber nicht allein dadurch verhindert, dass eine den Gesetzeswortlaut wiedergebende - und damit überflüssige - Auflage erteilt wird. Es bedarf vielmehr einer Untersuchung durch einen Sachverständigen, ob durch den (den Anforderungen des § 66 NÖ BauO entsprechenden) Abbruch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes des Nachbarn möglich ist; wird dies bejaht, dann ist durch konkrete, die lokalen Verhältnisse berücksichtigende Auflagen im Sinne des § 23 Abs. 2 NÖ BauO die Möglichkeit einer Beeinträchtigung hintanzuhalten. Die Geltendmachung dieses Nachbarrechtes wird letztlich nicht zu einer Versagung führen, weil ein Bauwerber im Allgemeinen nicht gehalten werden kann, sein Bauwerk allein aus dem Grund stehen zu lassen, dass damit das Nachbargebäude gestützt wird (siehe die allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO). Vielmehr ist den Interessen der Nachbarn am ungestörten Weiterbestand ihrer Bauwerke dann, wenn ein Gefährdungspotenzial tatsächlich wahrgenommen wird, durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen. [Hier: Jedenfalls kann ohne entsprechende sachverständige Klärung, inwieweit der (in seinem Umfang unbekannte) Abbruch einen Einfluss auf die Standfestigkeit des Bauwerks der Nachbarn haben kann, die diesbezügliche Bewilligung nicht rechtens erteilt werden.]Das Recht des Nachbarn auf Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes ist auch beim Abbruch durch Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Fall NÖ BauO gewährleistet. Eine Verletzung dieses Nachbarrechtes wird aber nicht allein dadurch verhindert, dass eine den Gesetzeswortlaut wiedergebende - und damit überflüssige - Auflage erteilt wird. Es bedarf vielmehr einer Untersuchung durch einen Sachverständigen, ob durch den (den Anforderungen des Paragraph 66, NÖ BauO entsprechenden) Abbruch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes des Nachbarn möglich ist; wird dies bejaht, dann ist durch konkrete, die lokalen Verhältnisse berücksichtigende Auflagen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BauO die Möglichkeit einer Beeinträchtigung hintanzuhalten. Die Geltendmachung dieses Nachbarrechtes wird letztlich nicht zu einer Versagung führen, weil ein Bauwerber im Allgemeinen nicht gehalten werden kann, sein Bauwerk allein aus dem Grund stehen zu lassen, dass damit das Nachbargebäude gestützt wird (siehe die allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO). Vielmehr ist den Interessen der Nachbarn am ungestörten Weiterbestand ihrer Bauwerke dann, wenn ein Gefährdungspotenzial tatsächlich wahrgenommen wird, durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen. [Hier: Jedenfalls kann ohne entsprechende sachverständige Klärung, inwieweit der (in seinem Umfang unbekannte) Abbruch einen Einfluss auf die Standfestigkeit des Bauwerks der Nachbarn haben kann, die diesbezügliche Bewilligung nicht rechtens erteilt werden.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.