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{'item': '2006/05/0184'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2006/05/0184 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarin im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G

  1. Auf Grund der ihr nach dieser Gesetzesstelle gewährten Parteistellung kommt ihr das durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht zu. Die Beschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei (Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung) persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage,
  2. Aufl., Rz 209; zur Vergleichbarkeit der Nachbarparteistellung der "UVP-G Nachbarn" mit der Regelung des § 75 GewO 1994 siehe Raschauer, UVP-G, Rz 7 zu § 19, Seite 121). Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin hatte daher die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die diesbezügliche Immissionsbelastung durch das bewilligte Vorhaben war insoweit zu berücksichtigen, als dieses Grundstück und die vorhandenen Gebäude als regelmäßiger Aufenthalt zulässigerweise dienen konnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. August 1997, Zl. 95/04/0222).Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung als Nachbarin im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G
  4. Auf Grund der ihr nach dieser Gesetzesstelle gewährten Parteistellung kommt ihr das durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht zu. Die Beschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei (Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromleitung) persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage,
  5. Aufl., Rz 209; zur Vergleichbarkeit der Nachbarparteistellung der "UVP-G Nachbarn" mit der Regelung des Paragraph 75, GewO 1994 siehe Raschauer, UVP-G, Rz 7 zu Paragraph 19,, Seite 121). Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin hatte daher die belangte Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die diesbezügliche Immissionsbelastung durch das bewilligte Vorhaben war insoweit zu berücksichtigen, als dieses Grundstück und die vorhandenen Gebäude als regelmäßiger Aufenthalt zulässigerweise dienen konnten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. August 1997, Zl. 95/04/0222). BeachteBesprechung in: RdU 04/2008, S. 136 bis 141;RdU 04 aus 2008,, S. 136 bis 141;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.