RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2006/05/0206 RechtssatzWie sich aus § 50 Abs. 1 OÖ BauO 1994 unzweifelhaft ergibt, dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Unter baurechtlichen Vorschriften sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans zu verstehen (vgl. die in § 35 OÖ BauO 1994 gewählte Formulierung "Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften"). Die Baubehörde hat daher dem Eigentümer der baulichen Anlage auch im Falle einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Nutzung gemäß § 50 Abs. 3 OÖ BauO 1994 mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, es sei denn, eine solche Benützung einer baulichen Anlage wäre durch eine rechtskräftige Baubewilligung gedeckt. (Hier: Für das auf dem Grundstück der Bf errichtete Gebäude besteht eine rechtskräftige Baubewilligung. Bei der Beurteilung, ob die in Rede stehende Tätigkeit der Bf in den fraglichen Räumen dieses Gebäudes zu Recht ausgeübt wird, kommt es daher allein auf den Inhalt dieser rechtskräftigen Baubewilligung an. Um dies beurteilen zu können, bedarf es detaillierter konkreter Feststellungen über die von der Bf in diesen Räumen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Solche Feststellungen haben die Baubehörden jedoch nicht getroffen.)Wie sich aus Paragraph 50, Absatz eins, OÖ BauO 1994 unzweifelhaft ergibt, dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Unter baurechtlichen Vorschriften sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans zu verstehen vergleiche die in Paragraph 35, OÖ BauO 1994 gewählte Formulierung "Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften"). Die Baubehörde hat daher dem Eigentümer der baulichen Anlage auch im Falle einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Nutzung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, OÖ BauO 1994 mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, es sei denn, eine solche Benützung einer baulichen Anlage wäre durch eine rechtskräftige Baubewilligung gedeckt. (Hier: Für das auf dem Grundstück der Bf errichtete Gebäude besteht eine rechtskräftige Baubewilligung. Bei der Beurteilung, ob die in Rede stehende Tätigkeit der Bf in den fraglichen Räumen dieses Gebäudes zu Recht ausgeübt wird, kommt es daher allein auf den Inhalt dieser rechtskräftigen Baubewilligung an. Um dies beurteilen zu können, bedarf es detaillierter konkreter Feststellungen über die von der Bf in diesen Räumen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Solche Feststellungen haben die Baubehörden jedoch nicht getroffen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.