RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2006/05/0207 RechtssatzIm vorliegenden Fall geht es um eine Bauführung, bei der eine Wohnung geschaffen werden soll bzw. bei der Dachbodenräume (Bodenräume, eine Rollkammer, ein Bügelzimmer) in einen Wohnungsverband einbezogen und Dachflächenfenster neu errichtet werden sollen. Derartige Maßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Ein - wenn auch unbekämpft gebliebener - Mehrheitsbeschluss reicht dafür nicht aus, da es sich dabei um keine Maßnahme der Verwaltung, sondern um eine Verfügung handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- September 2006, Zl. 2004/05/0105, mwN, und Zl. 2004/05/0196, mwN). Daher vermag ein unangefochten gebliebener Mehrheitsbeschluss nach § 14 Abs. 3 WEG 1975 (oder auch nach § 29 Abs. 1 WEG 2002) dem Zustimmungserfordernis des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO nicht zu genügen. Daran kann auch § 56 Abs. 12 WEG 2002 nichts ändern. Diese Norm regelt nämlich - soweit hier von Bedeutung - lediglich, dass dann, wenn auf Grund der vormaligen Rechtslage auch schlichte Miteigentümer vorhanden sind, die sich auf die Wohnungseigentümer beziehenden Regelungen des neuen Rechts sinngemäß auch für die schlichten Miteigentümer gelten, soweit die ihnen entsprechenden Bestimmungen des WEG 1975 auch für die schlichten Miteigentümer galten. Dies mag bedeuten, dass nach dem WEG 2002 im Falle auch schlichten Miteigentums § 29 Abs. 1 WEG 2002 zum Tragen kommt, jedoch gilt dies nur, ebenso wie hinsichtlich § 14 Abs. 3 WEG 1975, bei Verwaltungsmaßnahmen, nicht aber bei (hier gegenständlichen) Verfügungen. Für diese reichte ein Mehrheitsbeschluss auch nach dem WEG 1975 nicht aus (vgl. die Nachweise im hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2004/05/0196).Im vorliegenden Fall geht es um eine Bauführung, bei der eine Wohnung geschaffen werden soll bzw. bei der Dachbodenräume (Bodenräume, eine Rollkammer, ein Bügelzimmer) in einen Wohnungsverband einbezogen und Dachflächenfenster neu errichtet werden sollen. Derartige Maßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Ein - wenn auch unbekämpft gebliebener - Mehrheitsbeschluss reicht dafür nicht aus, da es sich dabei um keine Maßnahme der Verwaltung, sondern um eine Verfügung handelt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- September 2006, Zl. 2004/05/0105, mwN, und Zl. 2004/05/0196, mwN). Daher vermag ein unangefochten gebliebener Mehrheitsbeschluss nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 (oder auch nach Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002) dem Zustimmungserfordernis des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO nicht zu genügen. Daran kann auch Paragraph 56, Absatz 12, WEG 2002 nichts ändern. Diese Norm regelt nämlich - soweit hier von Bedeutung - lediglich, dass dann, wenn auf Grund der vormaligen Rechtslage auch schlichte Miteigentümer vorhanden sind, die sich auf die Wohnungseigentümer beziehenden Regelungen des neuen Rechts sinngemäß auch für die schlichten Miteigentümer gelten, soweit die ihnen entsprechenden Bestimmungen des WEG 1975 auch für die schlichten Miteigentümer galten. Dies mag bedeuten, dass nach dem WEG 2002 im Falle auch schlichten Miteigentums Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 zum Tragen kommt, jedoch gilt dies nur, ebenso wie hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975, bei Verwaltungsmaßnahmen, nicht aber bei (hier gegenständlichen) Verfügungen. Für diese reichte ein Mehrheitsbeschluss auch nach dem WEG 1975 nicht aus vergleiche die Nachweise im hg. Erkenntnis vom
- September 2006, Zl. 2004/05/0196).