RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2006/05/0214 RechtssatzDie Verweisungen im § 17 Abs. 5 Wr BauO (und auch im § 58 Abs. 4 Wr BauO) auf § 59 Abs. 8 Wr BauO gehen ursprünglich auf die Novelle LGBl. Nr. 7/1990 zurück. Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die für Entschädigungsverfahren ein Tatsachengericht fordert, sodass eine bloß nachprüfende Kontrolle der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht ausreicht (Hinweis auf VfSlg. 11.760). In der weiteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die genannten Anforderungen im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht nur bei Entscheidungen über eine Entschädigung der Höhe nach bestehen, bei denen also ein Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkannt wurde, sondern auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde über die Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach, also insbesondere auch bloß abweisend, entschieden hat (Hinweis auf VfSlg. 13.807, 13.979, 16.692, 17.072 und 17.242). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dem Grunde nach eine zumindest sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach den Verwaltungsbehörden gegeben sein muss (Hinweis auf die hg. Beschlüsse VwSlg. 13.142 A, 13.517 A, das Erkenntnis vom
- Februar 1994, Zl. 93/05/0270, sowie die Beschlüsse vom
- November 1998, Zl. 98/10/0365, vom
- Dezember 1998, Zl. 98/10/0059, und vom
- September 2005, Zl. 2005/06/0186).Die Verweisungen im Paragraph 17, Absatz 5, Wr BauO (und auch im Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO) auf Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO gehen ursprünglich auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1990, zurück. Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die für Entschädigungsverfahren ein Tatsachengericht fordert, sodass eine bloß nachprüfende Kontrolle der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Artikel 6, EMRK nicht ausreicht (Hinweis auf VfSlg. 11.760). In der weiteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgesprochen, dass die genannten Anforderungen im Hinblick auf Artikel 6, EMRK nicht nur bei Entscheidungen über eine Entschädigung der Höhe nach bestehen, bei denen also ein Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkannt wurde, sondern auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde über die Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach, also insbesondere auch bloß abweisend, entschieden hat (Hinweis auf VfSlg. 13.807, 13.979, 16.692, 17.072 und 17.242). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen auch bei Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dem Grunde nach eine zumindest sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach den Verwaltungsbehörden gegeben sein muss (Hinweis auf die hg. Beschlüsse VwSlg. 13.142 A, 13.517 A, das Erkenntnis vom
- Februar 1994, Zl. 93/05/0270, sowie die Beschlüsse vom
- November 1998, Zl. 98/10/0365, vom
- Dezember 1998, Zl. 98/10/0059, und vom
- September 2005, Zl. 2005/06/0186).