RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2006/05/0214 RechtssatzZur Bauordnung für Wien hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl für die Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 7/1990 als auch für jene nach dieser Novelle zur Frage, ob auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Allerdings wurde stillschweigend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorausgesetzt und hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Beschwerden als zulässig behandelt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom
- April 1987, Zl. 86/05/0157, vom
- März 1991, Zl. 87/05/0211, vom
- Dezember 1996, Zl. 96/05/0101, vom
- Februar 1997, Zl. 96/05/0088, vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/05/0033, vom
- Oktober 2000, Zl. 97/05/0324, vom
- April 2002, Zl. 2000/05/0083, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2004/05/0204). Mangels expliziter Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Zuständigkeit bedeutet es kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, wenn nunmehr eine andere Rechtsanschauung vertreten wird (Hinweis auf den hg. Beschluss vom
- März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Im Übrigen findet sich zwar im hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2000/05/0083, die "Anmerkung", dass § 59 Abs. 8 Wr BauO die Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigung betreffe und im Beschwerdefall - in dem es um die Fälligkeit gegangen ist - ohne Belang sei. Auch diesbezüglich ist aber ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung ohne Befassung eines verstärkten Senates möglich, weil im vorliegenden Fall § 17 Abs. 5 Wr BauO in der Neufassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2005 anzuwenden ist (Hinweis auf den zitierten hg. Beschluss vom
- März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Auf der Grundlage der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr zu dem Schluss, dass auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen (Hinweis auf Hauer, Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung, 242 f).Zur Bauordnung für Wien hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl für die Rechtslage vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1990, als auch für jene nach dieser Novelle zur Frage, ob auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Allerdings wurde stillschweigend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorausgesetzt und hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Beschwerden als zulässig behandelt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom
- April 1987, Zl. 86/05/0157, vom
- März 1991, Zl. 87/05/0211, vom
- Dezember 1996, Zl. 96/05/0101, vom
- Februar 1997, Zl. 96/05/0088, vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/05/0033, vom
- Oktober 2000, Zl. 97/05/0324, vom
- April 2002, Zl. 2000/05/0083, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2004/05/0204). Mangels expliziter Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Zuständigkeit bedeutet es kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, wenn nunmehr eine andere Rechtsanschauung vertreten wird (Hinweis auf den hg. Beschluss vom
- März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Im Übrigen findet sich zwar im hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2000/05/0083, die "Anmerkung", dass Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO die Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigung betreffe und im Beschwerdefall - in dem es um die Fälligkeit gegangen ist - ohne Belang sei. Auch diesbezüglich ist aber ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung ohne Befassung eines verstärkten Senates möglich, weil im vorliegenden Fall Paragraph 17, Absatz 5, Wr BauO in der Neufassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2005, anzuwenden ist (Hinweis auf den zitierten hg. Beschluss vom
- März 1990, Zl. 89/10/0181, mwN). Auf der Grundlage der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verwaltungsgerichtshof daher nunmehr zu dem Schluss, dass auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge wie im vorliegenden Fall, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, nach der Bauordnung für Wien der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen (Hinweis auf Hauer, Fragen der Grundabtretung und der Entschädigung, 242 f).