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{'item': '2006/05/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2006/05/0214 Rechtssatz§ 17 Abs. 5 Wr BauO in Verbindung mit § 59 Abs. 8 Wr BauO ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Entscheidungen über Entschädigungen dem Grunde nach von ihr umfasst sind: Wie sich aus § 59 Wr BauO ergibt, insbesondere aus dessen Abs. 1 und Abs. 7, ist bei einer Einlösung jedenfalls eine Entschädigung in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Es ist daher nicht bedenklich, wenn § 59 Abs. 8 Wr BauO eine Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte insofern normiert, als diese über "die Höhe" der Entschädigung zu entscheiden haben. In anderen Fällen einer Entschädigung ist es hingegen sehr wohl denkbar, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nicht erfüllt sind und somit entsprechende Anträge abzuweisen sind. Dass dann aber im Wege einer verfassungskonformen Interpretation trotz des Wortlautes des § 59 Abs. 8 Wr BauO eine sukzessive Gerichtszuständigkeit besteht, ergibt sich bereits aus der bloß "sinngemäßen" Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 17 Abs. 5 Wr BauO (ebenso z.B. § 58 Abs. 4 Wr BauO). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der erste Satz des § 59 Abs. 8 Wr BauO nicht für eine Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte spricht, da er nur das Antragsbegehren umschreibt, also das Begehren des Entschädigungswerbers auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages, was aber bei einer Verneinung des Entschädigungsanspruches überhaupt in der gleichen Weise sinnvoll ist wie in jenem Fall, dass dem Antragsteller der verwaltungsbehördlich zugesprochene Entschädigungsbetrag als zu gering erscheint (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.807). Des Weiteren wird im dritten Satz des § 59 Abs. 8 Wr BauO normiert, dass mit dem Einlangen des Antrages beim Gericht die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt, ohne dass dahingehend differenziert wird, welchen Inhalt diese Entscheidung gehabt hat (Hinweis auf die Ausführungen zu einer möglichen und gebotenen verfassungskonformen Interpretation im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.807; Hinweis auf den den hg. Beschluss vom

  1. August 2002, Zl. 2002/10/0061).Paragraph 17, Absatz 5, Wr BauO in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Entscheidungen über Entschädigungen dem Grunde nach von ihr umfasst sind: Wie sich aus Paragraph 59, Wr BauO ergibt, insbesondere aus dessen Absatz eins und Absatz 7,, ist bei einer Einlösung jedenfalls eine Entschädigung in einer bestimmten Höhe festzusetzen. Es ist daher nicht bedenklich, wenn Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO eine Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte insofern normiert, als diese über "die Höhe" der Entschädigung zu entscheiden haben. In anderen Fällen einer Entschädigung ist es hingegen sehr wohl denkbar, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nicht erfüllt sind und somit entsprechende Anträge abzuweisen sind. Dass dann aber im Wege einer verfassungskonformen Interpretation trotz des Wortlautes des Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO eine sukzessive Gerichtszuständigkeit besteht, ergibt sich bereits aus der bloß "sinngemäßen" Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach Paragraph 17, Absatz 5, Wr BauO (ebenso z.B. Paragraph 58, Absatz 4, Wr BauO). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der erste Satz des Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO nicht für eine Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte spricht, da er nur das Antragsbegehren umschreibt, also das Begehren des Entschädigungswerbers auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages, was aber bei einer Verneinung des Entschädigungsanspruches überhaupt in der gleichen Weise sinnvoll ist wie in jenem Fall, dass dem Antragsteller der verwaltungsbehördlich zugesprochene Entschädigungsbetrag als zu gering erscheint (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.807). Des Weiteren wird im dritten Satz des Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO normiert, dass mit dem Einlangen des Antrages beim Gericht die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt, ohne dass dahingehend differenziert wird, welchen Inhalt diese Entscheidung gehabt hat (Hinweis auf die Ausführungen zu einer möglichen und gebotenen verfassungskonformen Interpretation im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.807; Hinweis auf den den hg. Beschluss vom
  2. August 2002, Zl. 2002/10/0061).

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