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{'item': '2006/05/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0221 RechtssatzNachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 107 zu § 3 UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (§ 39 UVP-G 2000) stellen. Der VwGH hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der "mitwirkenden Behörde"(§ 2 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000), anhängigen Verfahren für zulässig erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN). (Hier:Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 107 zu Paragraph 3, UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (Paragraph 39, UVP-G 2000) stellen. Der VwGH hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der "mitwirkenden Behörde"(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), anhängigen Verfahren für zulässig erachtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN). (Hier: Schon im Hinblick auf die im § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).Zum Projekt wurde bisher von der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Daher hatten die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.)Schon im Hinblick auf die im Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).Zum Projekt wurde bisher von der Behörde gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Daher hatten die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.