RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0221 RechtssatzOb die für die Baugrundstücke gegebene Widmung ein Einkaufszentrum voraussetzt, in welchem auch Lebensmittel angeboten werden, berührt allenfalls öffentliche Interessen, nicht aber auch Interessen der Nachbarn. (Hier: Der diesbezügliche Einwand der Nachbarn bezieht sich daher nicht auf ein durch § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gewährleistetes Nachbarrecht, insbesondere den Schutz vor Immissionen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).) Der in § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen und dient im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2006/05/0025, mwN). Die Nachbarn können im Baubewilligungsverfahren daher grundsätzlich keine subjektivöffentlichen Rechte aus Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes sowie den von ihnen zitierten Bestimmungen aus den "technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)" ableiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130). Das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück stellt ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2003/05/0180).Ob die für die Baugrundstücke gegebene Widmung ein Einkaufszentrum voraussetzt, in welchem auch Lebensmittel angeboten werden, berührt allenfalls öffentliche Interessen, nicht aber auch Interessen der Nachbarn. (Hier: Der diesbezügliche Einwand der Nachbarn bezieht sich daher nicht auf ein durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gewährleistetes Nachbarrecht, insbesondere den Schutz vor Immissionen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).) Der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen und dient im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2006/05/0025, mwN). Die Nachbarn können im Baubewilligungsverfahren daher grundsätzlich keine subjektivöffentlichen Rechte aus Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes sowie den von ihnen zitierten Bestimmungen aus den "technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)" ableiten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130). Das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück stellt ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2003/05/0180).