RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2007 Geschäftszahl2006/05/0235 RechtssatzAus den Bestimmungen über die Verbauungsdichte erwachsen (auch) nach der Rechtslage in Oberösterreich subjektive öffentliche Nachbarrechte, die bei jeder bewilligungspflichtigen Bauführung zu beachten sind; das heißt, dass diese Bestimmungen nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft, da diese von Einfluss auf die Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke sind; dem Nachbarn steht daher auf deren Einhaltung ein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- September 1966, Zl. 2235/65, VwSlg 6977 A/1966). Der Einwand der Nachbarn betreffend die Verbauungsdichte eines Bauvorhabens bezieht sich jedenfalls auf das im § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 genannte subjektiv-öffentliche Recht auf "Ausnutzbarkeit des Bauplatzes". Eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die sogar Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der Nachbargrundstücke haben kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/05/0040), ist u.a. die Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke (vgl. § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0151).Aus den Bestimmungen über die Verbauungsdichte erwachsen (auch) nach der Rechtslage in Oberösterreich subjektive öffentliche Nachbarrechte, die bei jeder bewilligungspflichtigen Bauführung zu beachten sind; das heißt, dass diese Bestimmungen nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft, da diese von Einfluss auf die Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke sind; dem Nachbarn steht daher auf deren Einhaltung ein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- September 1966, Zl. 2235/65, VwSlg 6977 A/1966). Der Einwand der Nachbarn betreffend die Verbauungsdichte eines Bauvorhabens bezieht sich jedenfalls auf das im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 genannte subjektiv-öffentliche Recht auf "Ausnutzbarkeit des Bauplatzes". Eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die sogar Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der Nachbargrundstücke haben kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/05/0040), ist u.a. die Geschossflächenzahl als Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke vergleiche Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck (hier: Wohnnutzung) dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0151).