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{'item': '2006/05/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2006/05/0245 RechtssatzDie Anfechtbarkeit eines nach § 68 AVG ergangenen Bescheides im Instanzenzug der Verwaltung richtet sich, da das AVG darüber keine Regelung enthält, gemäß § 63 Abs. 1 AVG nach den Verwaltungsvorschriften. Dies sind die Vorschriften, auf denen der abgeänderte oder behobene Bescheid materiell-rechtlich gründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine Zuständigkeit als Instanz zukommt (vgl. hiezu Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband,

  1. Auflage, Anm. 13 zu § 68 AVG, Seite 380, und die bei Walter/Thienel, I2, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, im Entscheidungsapparat zu § 68 AVG, Z.
  2. Instanzenzug gegen Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; anders der vereinzelt gebliebene zum Fremdengesetz ergangene hg. Beschluss vom
  3. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0052). (Hier: Für den Instanzenzug bezüglich des nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG von der Sicherheitsdirektion erlassenen Bescheides gelten sohin die gleichen Vorschriften wie bezüglich des auf § 30 Vereinsgesetz 2002 gestützten Bescheides, somit § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz
  4. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion war daher eine weitere Berufung nicht zulässig, weshalb sich die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig erweist [vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom
  5. September 1994, Zl. 94/18/0040, mit weiteren Nachweisen].)Die Anfechtbarkeit eines nach Paragraph 68, AVG ergangenen Bescheides im Instanzenzug der Verwaltung richtet sich, da das AVG darüber keine Regelung enthält, gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG nach den Verwaltungsvorschriften. Dies sind die Vorschriften, auf denen der abgeänderte oder behobene Bescheid materiell-rechtlich gründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine Zuständigkeit als Instanz zukommt vergleiche hiezu Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband,
  6. Auflage, Anmerkung 13 zu Paragraph 68, AVG, Seite 380, und die bei Walter/Thienel, I2, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, im Entscheidungsapparat zu Paragraph 68, AVG, Ziffer 16, Instanzenzug gegen Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; anders der vereinzelt gebliebene zum Fremdengesetz ergangene hg. Beschluss vom
  7. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0052). (Hier: Für den Instanzenzug bezüglich des nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG von der Sicherheitsdirektion erlassenen Bescheides gelten sohin die gleichen Vorschriften wie bezüglich des auf Paragraph 30, Vereinsgesetz 2002 gestützten Bescheides, somit Paragraph 9, Absatz 2, Vereinsgesetz
  8. Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion war daher eine weitere Berufung nicht zulässig, weshalb sich die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unrichtig erweist [vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom
  9. September 1994, Zl. 94/18/0040, mit weiteren Nachweisen].)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.