← Österreich

{'item': '2006/05/0250'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2007 Geschäftszahl2006/05/0250 RechtssatzDie Bestimmung des § 49 Abs. 1 Krnt LStG 1991 umschreibt allgemein die Gebote, die hinsichtlich des Bewuchses durch Bäume, Sträucher und Hecken bei an öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken einzuhalten sind. Demnach ist eine solche Anpflanzung nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden. Der Gesetzgeber hat durch die Abs. 2 und 3 des § 49 Krnt LStG 1991 nun Möglichkeiten geschaffen, unter anderem den Geboten des Abs. 1 durch bescheidmäßige Vorschreibung zum Durchbruch zu verhelfen. Allerdings hat der Gesetzgeber die dafür zur Verfügung stehenden Mittel unterschiedlich gestaltet und der Straßenbehörde mehrere Instrumente zum Einschreiten zur Verfügung gestellt, die wiederum auf das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte abstellen. So sieht § 49 Abs. 2 Krnt LStG 1991 zwei unterschiedliche Fallkonstellationen für ein behördliches Einschreiten vor. Der erste Fall (erster Satz) bezieht sich auf "Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen," diese sind entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Der zweite Fall geht von der gleichen Anordnung bei Bäumen, Sträuchern und Hecken aus, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen führen; hier wird allerdings nicht auf die Entfernung von der Straße abgestellt (arg.: "das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße"). § 49 Abs. 3 Krnt LStG 1991 bezieht sich schließlich auf Auslichtungsmaßnahmen bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen von an eine öffentliche Straße angrenzenden Wäldern für den Fall, dass dies Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs erfordern.Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Krnt LStG 1991 umschreibt allgemein die Gebote, die hinsichtlich des Bewuchses durch Bäume, Sträucher und Hecken bei an öffentlichen Straßen gelegenen Grundstücken einzuhalten sind. Demnach ist eine solche Anpflanzung nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden. Der Gesetzgeber hat durch die Absatz 2 und 3 des Paragraph 49, Krnt LStG 1991 nun Möglichkeiten geschaffen, unter anderem den Geboten des Absatz eins, durch bescheidmäßige Vorschreibung zum Durchbruch zu verhelfen. Allerdings hat der Gesetzgeber die dafür zur Verfügung stehenden Mittel unterschiedlich gestaltet und der Straßenbehörde mehrere Instrumente zum Einschreiten zur Verfügung gestellt, die wiederum auf das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte abstellen. So sieht Paragraph 49, Absatz 2, Krnt LStG 1991 zwei unterschiedliche Fallkonstellationen für ein behördliches Einschreiten vor. Der erste Fall (erster Satz) bezieht sich auf "Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen," diese sind entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Der zweite Fall geht von der gleichen Anordnung bei Bäumen, Sträuchern und Hecken aus, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen führen; hier wird allerdings nicht auf die Entfernung von der Straße abgestellt (arg.: "das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße"). Paragraph 49, Absatz 3, Krnt LStG 1991 bezieht sich schließlich auf Auslichtungsmaßnahmen bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen von an eine öffentliche Straße angrenzenden Wäldern für den Fall, dass dies Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs erfordern. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0251

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.