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{'item': '2006/05/0254'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0254 RechtssatzDie Verhandlungsschrift entsprach den §§ 14 und 15 AVG. Insbesondere wurde vom Verhandlungsleiter gemäß § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG vermerkt und bestätigt, dass der Bf die Unterschrift begründungslos verweigerte. Nach § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über eine mündliche Verhandlung über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen (gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Niederschrift) erhoben wurden. Solche Einwendungen wurden nicht erhoben. Nur bei Verweigerung der Unterschrift auf der Niederschrift durch den Bf und unterbliebener ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ist die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nicht gegeben, sodass die Richtigkeit des bezeugten Vorganges von Amts wegen zu ermitteln ist. Der Inhalt der Niederschrift unterläge in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 1993, 90/06/0110, mwN). Der Verhandlungsleiter bestätigte durch den handschriftlich angefügten Zusatz "Dies wird hiemit bestätigt" und seine Unterschrift, dass der Bf die Unterschrift unter seine Stellungnahme verweigerte. Es kann dahinstehen, ob - für den Fall der inhaltlichen Bestätigung der Wiedergabe der Stellungnahme des Bf - die Niederschrift vollen Beweis macht oder ob die Niederschrift der freien Beweiswürdigung unterliegt. Auch für den Fall, dass die Niederschrift der freien Beweiswürdigung unterliegt, besteht kein Zweifel daran, dass der Bf die protokollierten Aussagen während der mündlichen Verhandlung tatsächlich erstattete; dies wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Umstände, wonach die Verweigerung der Unterschrift ihren Grund in einer Abstandnahme vom Inhalt der Stellungnahme hätten, werden weder von den Verfahrensparteien behauptet noch sind solche Umstände erkennbar. Somit ist die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme des Bf diesem trotz Fehlens seiner Unterschrift zuzurechnen und kommt ihr rechtliches Gewicht zu.Die Verhandlungsschrift entsprach den Paragraphen 14 und 15 AVG. Insbesondere wurde vom Verhandlungsleiter gemäß Paragraph 14, Absatz 5, letzter Satz AVG vermerkt und bestätigt, dass der Bf die Unterschrift begründungslos verweigerte. Nach Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über eine mündliche Verhandlung über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen (gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Niederschrift) erhoben wurden. Solche Einwendungen wurden nicht erhoben. Nur bei Verweigerung der Unterschrift auf der Niederschrift durch den Bf und unterbliebener ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ist die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des Paragraph 15, AVG nicht gegeben, sodass die Richtigkeit des bezeugten Vorganges von Amts wegen zu ermitteln ist. Der Inhalt der Niederschrift unterläge in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 1993, 90/06/0110, mwN). Der Verhandlungsleiter bestätigte durch den handschriftlich angefügten Zusatz "Dies wird hiemit bestätigt" und seine Unterschrift, dass der Bf die Unterschrift unter seine Stellungnahme verweigerte. Es kann dahinstehen, ob - für den Fall der inhaltlichen Bestätigung der Wiedergabe der Stellungnahme des Bf - die Niederschrift vollen Beweis macht oder ob die Niederschrift der freien Beweiswürdigung unterliegt. Auch für den Fall, dass die Niederschrift der freien Beweiswürdigung unterliegt, besteht kein Zweifel daran, dass der Bf die protokollierten Aussagen während der mündlichen Verhandlung tatsächlich erstattete; dies wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Umstände, wonach die Verweigerung der Unterschrift ihren Grund in einer Abstandnahme vom Inhalt der Stellungnahme hätten, werden weder von den Verfahrensparteien behauptet noch sind solche Umstände erkennbar. Somit ist die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme des Bf diesem trotz Fehlens seiner Unterschrift zuzurechnen und kommt ihr rechtliches Gewicht zu. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0255

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.