← Österreich

{'item': '2006/05/0256'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2007 Geschäftszahl2006/05/0256 RechtssatzNebenbestimmungen sind als normative Aussprüche einer Behörde in den Spruch aufzunehmen (Hengstschläger-Leeb, AVG § 59, Rz 17, Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 207, Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 551; hg. Erkenntnis vom

  1. März 1990, Zl. 89/01/0057). Von dieser Anforderung kann in den Beschwerdefällen keine Rede sein, die gerügten Ausführungen befinden sich außerhalb des Spruches und nach der gemäß § 61 AVG erforderlichen Rechtsbelehrung sowie nach dem von § 61a AVG geforderten Hinweis. Schon die Platzierung am Schluss der Bescheide nach der Rechtsmittelbelehrung verbietet eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angefügten Äußerung. Bescheide bestehen gemäß § 58 AVG aus Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Ein angefügter Zusatz, was weiters "zu beachten" wäre, befindet sich außerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens und kann daher schon deshalb keine normative Wirkung entfalten. Die hier bekämpften Bescheide sind somit nicht geeignet, die Beschwerdeführerinnen in ihrem geltend gemachten Recht auf Erteilung einer uneingeschränkten Buchmacherbewilligung zu verletzen. Da keine Nebenbestimmungen vorliegen, entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG auch die Begründungspflicht. Zu unverbindlichen Meinungsäußerungen muss die Behörde kein rechtliches Gehör gewähren. Den Beschwerden steht der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen, weil kein tauglicher Beschwerdegegenstand besteht.Nebenbestimmungen sind als normative Aussprüche einer Behörde in den Spruch aufzunehmen (Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 17, Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 207, Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 551; hg. Erkenntnis vom
  2. März 1990, Zl. 89/01/0057). Von dieser Anforderung kann in den Beschwerdefällen keine Rede sein, die gerügten Ausführungen befinden sich außerhalb des Spruches und nach der gemäß Paragraph 61, AVG erforderlichen Rechtsbelehrung sowie nach dem von Paragraph 61 a, AVG geforderten Hinweis. Schon die Platzierung am Schluss der Bescheide nach der Rechtsmittelbelehrung verbietet eine nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angefügten Äußerung. Bescheide bestehen gemäß Paragraph 58, AVG aus Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Ein angefügter Zusatz, was weiters "zu beachten" wäre, befindet sich außerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens und kann daher schon deshalb keine normative Wirkung entfalten. Die hier bekämpften Bescheide sind somit nicht geeignet, die Beschwerdeführerinnen in ihrem geltend gemachten Recht auf Erteilung einer uneingeschränkten Buchmacherbewilligung zu verletzen. Da keine Nebenbestimmungen vorliegen, entfiel gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG auch die Begründungspflicht. Zu unverbindlichen Meinungsäußerungen muss die Behörde kein rechtliches Gehör gewähren. Den Beschwerden steht der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen, weil kein tauglicher Beschwerdegegenstand besteht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.