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{'item': '2006/05/0266'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2006/05/0266 RechtssatzEs liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom

  1. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom
  2. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch § 12 Abs. 1 GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen. Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des § 12 GebG dieselbe. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  3. Jänner 1988, Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG vorliegen, § 35 BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.Es liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom
  4. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom
  5. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch Paragraph 12, Absatz eins, GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen. Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des Paragraph 12, GebG dieselbe. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  6. Jänner 1988, Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 GebG vorliegen, Paragraph 35, BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.