RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2006/05/0271 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Ablehnungsbeschluss vom
- September 2006, B 839/06-8, mit der Frage der Gesetzeskonformität des Bebauungsplanes auseinander gesetzt und dargetan, dass die hintere Baufluchtlinie für das Grundstück des Bauwerbers sehr wohl Geltung habe. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht an: Die hintere Baufluchtlinie, die in ca. 51 m Entfernung zur vorderen Baufluchtlinie und in ca. 63 m Entfernung von der Straßenfluchtlinie entfernt und parallel zu dieser verläuft, ist seit 1988 im Bebauungsplan ausgewiesen. Wie auch auf den benachbarten Grundstücken trennt sie die bebaubaren Bereiche der Grundstücke von den freizuhaltenden Bereichen ab. Daran vermag eine spätere Abteilung von Grundflächen, die außerhalb des bebaubaren Bereichs liegen, nichts zu ändern. Die normative Kraft der Nichtuntersagung einer späteren Abteilung bewirkt selbst dann für das Baubewilligungsverfahren keine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan und den Bebauungsbestimmungen, wenn sie entgegen § 10 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 ergangen ist. Bei der auf dem Grundstück des Bauwerbers befindlichen Baufluchtlinie handelt es sich um eine rechtswirksame hintere Baufluchtlinie im Sinne des § 4 Z. 2 NÖ BauO
- Im gegenständlichen Fall soll keine der Ausnahmen des § 49 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. verwirklicht werden. Daher trifft auf das vorliegende Bauvorhaben § 49 Abs. 1 leg. cit. zu, wonach über eine Baufluchtlinie nicht gebaut werden darf.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Ablehnungsbeschluss vom
- September 2006, B 839/06-8, mit der Frage der Gesetzeskonformität des Bebauungsplanes auseinander gesetzt und dargetan, dass die hintere Baufluchtlinie für das Grundstück des Bauwerbers sehr wohl Geltung habe. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht an: Die hintere Baufluchtlinie, die in ca. 51 m Entfernung zur vorderen Baufluchtlinie und in ca. 63 m Entfernung von der Straßenfluchtlinie entfernt und parallel zu dieser verläuft, ist seit 1988 im Bebauungsplan ausgewiesen. Wie auch auf den benachbarten Grundstücken trennt sie die bebaubaren Bereiche der Grundstücke von den freizuhaltenden Bereichen ab. Daran vermag eine spätere Abteilung von Grundflächen, die außerhalb des bebaubaren Bereichs liegen, nichts zu ändern. Die normative Kraft der Nichtuntersagung einer späteren Abteilung bewirkt selbst dann für das Baubewilligungsverfahren keine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan und den Bebauungsbestimmungen, wenn sie entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ergangen ist. Bei der auf dem Grundstück des Bauwerbers befindlichen Baufluchtlinie handelt es sich um eine rechtswirksame hintere Baufluchtlinie im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, NÖ BauO
- Im gegenständlichen Fall soll keine der Ausnahmen des Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. verwirklicht werden. Daher trifft auf das vorliegende Bauvorhaben Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. zu, wonach über eine Baufluchtlinie nicht gebaut werden darf.
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