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{'item': '2006/05/0276'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2007 Geschäftszahl2006/05/0276 RechtssatzDie zumutbare Wohnungsaufwandbelastung gemäß § 23 iVm § 20 Abs. 2 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ist auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichen Familieneinkommens iSd § 2 Z. 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG

  1. Aus der Definition des Familieneinkommens in § 2 Z. 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 auf das EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 132/
  2. Der Gesetzgeber des Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 angeordnet wird, ist also vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0319). (Hier:Die zumutbare Wohnungsaufwandbelastung gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ist auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein Teil des monatlichen Familieneinkommens iSd Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG
  4. Aus der Definition des Familieneinkommens in Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 folgt, dass die - jeweils aus dem Einkommensteuerrecht abgeleiteten - zusammengezählten Einkünfte des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal, für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden. Bezüglich der jeweiligen Einkommen der für das Familieneinkommen maßgeblichen Personen verweist das Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 auf das EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,. Der Gesetzgeber des Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 14, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 angeordnet wird, ist also vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0319). (Hier: Derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vater der Antragstellerin geleisteten Zahlungen als solche anzusehen sind, die dem Familieneinkommen iSd § 2 Z. 15 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zuzurechnen wären. Jedenfalls trifft es nicht zu, durch die als Darlehen qualifizierten Zahlungen des Vaters sei eine unzumutbare Wohnungsaufwandbelastung der Antragstellerin jedenfalls zu verneinen. Die herangezogene, zum EStG 1988, im Speziellen zur Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ergangene Judikatur auf den Beschwerdefall nicht anwendbar; Näheres im vorliegenden Erkenntnis.)Derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vater der Antragstellerin geleisteten Zahlungen als solche anzusehen sind, die dem Familieneinkommen iSd Paragraph 2, Ziffer 15, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 zuzurechnen wären. Jedenfalls trifft es nicht zu, durch die als Darlehen qualifizierten Zahlungen des Vaters sei eine unzumutbare Wohnungsaufwandbelastung der Antragstellerin jedenfalls zu verneinen. Die herangezogene, zum EStG 1988, im Speziellen zur Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ergangene Judikatur auf den Beschwerdefall nicht anwendbar; Näheres im vorliegenden Erkenntnis.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.