RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2006/05/0280 RechtssatzIm Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage zu klären, ob die Energie-Control GmbH zuständig ist, über Anträge auf Rückzahlung von Geldleistungen zu entscheiden, die als Beiträge gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG vom Netzbetreiber abgeführt worden sind. Mit dieser Frage hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2007, Zl. B 1992/06-10, befasst und ausgeführt:Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage zu klären, ob die Energie-Control GmbH zuständig ist, über Anträge auf Rückzahlung von Geldleistungen zu entscheiden, die als Beiträge gemäß Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG vom Netzbetreiber abgeführt worden sind. Mit dieser Frage hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2007, Zl. B 1992/06-10, befasst und ausgeführt: "Weder § 69 ElWOG noch § 13 E-RBG enthalten - anders als etwa die Bundesabgabenordnung (vgl. zB VfSlg. 10.740/1986) - Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen."Weder Paragraph 69, ElWOG noch Paragraph 13, E-RBG enthalten - anders als etwa die Bundesabgabenordnung vergleiche zB VfSlg. 10.740 aus 1986,) - Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen. Der am
- Juni 2006 in Kraft getretene § 69 Abs. 6 zweiter Satz ElWOG sieht zwar vor, dass die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 besteht und wenn diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden. Mit dieser Bestimmung wurde aber nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt. Auch aus der Regelung des § 13 E-RBG, wonach der Energie-Control GmbH insb. die Vollziehung der mit § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben zugewiesen ist, ergibt sich keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH, mit Bescheid über Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des § 13 E-RBG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des § 69 Abs. 6 ElWOG (vgl. VfSlg. 17.315/2004 S 245).Der am
- Juni 2006 in Kraft getretene Paragraph 69, Absatz 6, zweiter Satz ElWOG sieht zwar vor, dass die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 besteht und wenn diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden. Mit dieser Bestimmung wurde aber nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt. Auch aus der Regelung des Paragraph 13, E-RBG, wonach der Energie-Control GmbH insb. die Vollziehung der mit Paragraph 69, ElWOG verbundenen Aufgaben zugewiesen ist, ergibt sich keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH, mit Bescheid über Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 13, E-RBG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG vergleiche VfSlg. 17.315 aus 2004, S 245). Schließlich kann auch aus § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 311/2005, der eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH vorsieht, keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden (vgl. insoweit übereinstimmend Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in: Hauer (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Energierechts 2007, 41 (76 ff))."Schließlich kann auch aus Paragraph 10, Absatz eins, der Stranded Costs-Verordnung römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005,, der eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH vorsieht, keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden vergleiche insoweit übereinstimmend Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in: Hauer (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Energierechts 2007, 41 (76 ff))." Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes an.