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{'item': '2006/05/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2006/05/0288 RechtssatzBei einem Neubau eines Wirtschaftsgebäudes im Grünland für einen landwirtschaftlichen Betrieb - auch eines Vollerwerbslandwirtes - bedarf es einer auf Sachverständigenbasis gegründeten Beurteilung im Sinne des § 19 Abs. 1 NÖ ROG 1976 dahingehend, ob dieses Wirtschaftsgebäude für eine Nutzung im Sinne des Abs. 2 dieses Paragraphen, d.h. im Beschwerdefall für die Ausübung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Landwirtschaft, erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002, und vom
  2. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). § 19 Abs. 4 zweiter Satz NÖ ROG 1976 normiert weiters, dass bei der Erforderlichkeitsprüfung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Die zulässige Art und der zulässige Umfang der im Grünland geplanten Anlagen und Bauten richtet sich also danach, ob es sich um einen hauptberuflichen oder nebenberuflichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die im "Grünland" vorgesehenen Bauten und Anlagen müssen aber nicht nur der Zweckbestimmung "Landwirtschaft und Forstwirtschaft" entsprechen, sondern auch der Betriebsfläche und der Betriebsart des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein, als sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  3. November 1989, Zl. 85/05/0009, VwSlg. 13062 A/1989, und vom
  4. Februar 1995, Zl. 94/05/0142).Bei einem Neubau eines Wirtschaftsgebäudes im Grünland für einen landwirtschaftlichen Betrieb - auch eines Vollerwerbslandwirtes - bedarf es einer auf Sachverständigenbasis gegründeten Beurteilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, NÖ ROG 1976 dahingehend, ob dieses Wirtschaftsgebäude für eine Nutzung im Sinne des Absatz 2, dieses Paragraphen, d.h. im Beschwerdefall für die Ausübung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Landwirtschaft, erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 2002, Zl. 2001/05/0002, und vom
  6. Juli 2003, Zl. 2002/05/0772). Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz NÖ ROG 1976 normiert weiters, dass bei der Erforderlichkeitsprüfung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Die zulässige Art und der zulässige Umfang der im Grünland geplanten Anlagen und Bauten richtet sich also danach, ob es sich um einen hauptberuflichen oder nebenberuflichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die im "Grünland" vorgesehenen Bauten und Anlagen müssen aber nicht nur der Zweckbestimmung "Landwirtschaft und Forstwirtschaft" entsprechen, sondern auch der Betriebsfläche und der Betriebsart des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein, als sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom
  7. November 1989, Zl. 85/05/0009, VwSlg. 13062 A/1989, und vom
  8. Februar 1995, Zl. 94/05/0142).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.