← Österreich

{'item': 'AW 2006/06/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 GeschäftszahlAW 2006/06/0010 RechtssatzStattgebung - Grundabtretungsverpflichtung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, von seinem Grundstück eine Teilfläche mit näher bezeichneten Ausmaßen unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten. Der Beschwerdeführer führt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründend aus, öffentliche Rücksichten geböten nicht die sofortige Vollstreckung. Im Übrigen wären ihm auf Dauer des Verfahrens sämtliche Dispositionen über sein Grundstück unmöglich. Es handle sich um eine enteignungsähnliche Maßnahme, sodass der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus. Der Beschwerdeführer habe immer wieder erklärt, den Grund für die Aufschließungsstraße zur Verfügung zu stellen, dies jedoch nicht unentgeltlich. Im Übrigen diene die Grundabtretungsverpflichtung auch der Aufschließung des betroffenen Grundstückes und sei hiefür auch erforderlich. Zunächst ist festzustellen, dass aus der wiedergegebenen Stellungnahme der belangten Behörde zur Erforderlichkeit der Grundabtretung das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen nicht zu entnehmen ist. Eine Interessenabwägung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG muss im vorliegenden Fall der Grundabtretungsverpflichtung, die der Beschwerdeführer nicht unzutreffend als enteignungsähnliche Maßnahme bezeichnet, zu seinen Gunsten ausfallen.Stattgebung - Grundabtretungsverpflichtung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, von seinem Grundstück eine Teilfläche mit näher bezeichneten Ausmaßen unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten. Der Beschwerdeführer führt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründend aus, öffentliche Rücksichten geböten nicht die sofortige Vollstreckung. Im Übrigen wären ihm auf Dauer des Verfahrens sämtliche Dispositionen über sein Grundstück unmöglich. Es handle sich um eine enteignungsähnliche Maßnahme, sodass der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus. Der Beschwerdeführer habe immer wieder erklärt, den Grund für die Aufschließungsstraße zur Verfügung zu stellen, dies jedoch nicht unentgeltlich. Im Übrigen diene die Grundabtretungsverpflichtung auch der Aufschließung des betroffenen Grundstückes und sei hiefür auch erforderlich. Zunächst ist festzustellen, dass aus der wiedergegebenen Stellungnahme der belangten Behörde zur Erforderlichkeit der Grundabtretung das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen nicht zu entnehmen ist. Eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG muss im vorliegenden Fall der Grundabtretungsverpflichtung, die der Beschwerdeführer nicht unzutreffend als enteignungsähnliche Maßnahme bezeichnet, zu seinen Gunsten ausfallen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.