RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2007 Geschäftszahl2006/06/0011 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/06/0162 E
- April 2007 RS 2 (hier ohne den Hierzusatz) StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zu § 40 Abs. 2 Stmk. BauG ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2001, Zl. 99/06/0130, und vom
- Juni 2002, Zl. 2000/06/0124), dass die in einem eine andere Hauptfrage betreffenden baurechtlichen Verfahren eine maßgebliche Rolle spielende Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne dieser Bestimmung als Vorfrage zu klären ist. Danach kann auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne dieser Bestimmung nicht nur dann abgestellt werden, wenn ein entsprechender bescheidmäßiger Abspruch über diese Frage in einem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG erfolgt ist. Im Falle einer solchen Vorfragenbeurteilung hat die Behörde dazu von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen und auf deren Grundlage die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG zu beantworten. (Hier: Indem sich die Behörde mit der Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes unter Berufung auf die Nichtvorlage von Bauplänen nach entsprechender Aufforderung in dem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren nicht mehr auseinander gesetzt hat, hat sie keine ausreichende Vorfragenbeurteilung dazu im vorliegenden Verwaltungsverfahren vorgenommen. Auch ein parallel geführtes, von Amts wegen eingeleitetes Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG entbindet die Behörde, solange keine rechtskräftige Entscheidung in dem Feststellungsverfahren darüber vorliegt, nicht, über diese Frage in dem anderen baurechtlichen Verwaltungsverfahren als Vorfrage abzusprechen oder das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.)Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG ausgesprochen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2001, Zl. 99/06/0130, und vom
- Juni 2002, Zl. 2000/06/0124), dass die in einem eine andere Hauptfrage betreffenden baurechtlichen Verfahren eine maßgebliche Rolle spielende Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne dieser Bestimmung als Vorfrage zu klären ist. Danach kann auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne dieser Bestimmung nicht nur dann abgestellt werden, wenn ein entsprechender bescheidmäßiger Abspruch über diese Frage in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Stmk. BauG erfolgt ist. Im Falle einer solchen Vorfragenbeurteilung hat die Behörde dazu von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen und auf deren Grundlage die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG zu beantworten. (Hier: Indem sich die Behörde mit der Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes unter Berufung auf die Nichtvorlage von Bauplänen nach entsprechender Aufforderung in dem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren nicht mehr auseinander gesetzt hat, hat sie keine ausreichende Vorfragenbeurteilung dazu im vorliegenden Verwaltungsverfahren vorgenommen. Auch ein parallel geführtes, von Amts wegen eingeleitetes Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 Stmk. BauG entbindet die Behörde, solange keine rechtskräftige Entscheidung in dem Feststellungsverfahren darüber vorliegt, nicht, über diese Frage in dem anderen baurechtlichen Verwaltungsverfahren als Vorfrage abzusprechen oder das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.)
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