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{'item': '2006/06/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2006/06/0014 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/06/0192 E

  1. Juni 1995 VwSlg 14272 A/1995 RS 1 (Hier betreffend § 16 Abs. 4 Vlbg RPG
  2. Hier: Solche "besonders berücksichtigungswürdigen Gründe" wurden nicht geltend gemacht. Der Wunsch, durch einen Zubau die Nutzfläche des Ferienwohnhauses zu erweitern, ist weder für sich allein noch verbunden mit dem Argument, dass das Haus nachher schöner aussehen werde, oder auch mit dem Argument, dass die geplante zusätzliche Wohnnutzfläche nicht ins Gewicht falle, als solcherart besonders berücksichtigungswürdiger Umstand anzusehen.)GRS wie 94/06/0192 E
  3. Juni 1995 VwSlg 14272 A/1995 RS 1 (Hier betreffend Paragraph 16, Absatz 4, Vlbg RPG
  4. Hier: Solche "besonders berücksichtigungswürdigen Gründe" wurden nicht geltend gemacht. Der Wunsch, durch einen Zubau die Nutzfläche des Ferienwohnhauses zu erweitern, ist weder für sich allein noch verbunden mit dem Argument, dass das Haus nachher schöner aussehen werde, oder auch mit dem Argument, dass die geplante zusätzliche Wohnnutzfläche nicht ins Gewicht falle, als solcherart besonders berücksichtigungswürdiger Umstand anzusehen.) StammrechtssatzDer Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" iSd § 14 Abs 15 Vlbg RPG idF LGBl 1993/27 ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zur Vlbg RPGNov 1993 (Hinweis siebzehnte Blg im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des fünfundzwanzigsten Vorarlberger Landtages) enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff. Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vlbg RPG geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, daß nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll. Ob "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" iSd Paragraph 14, Absatz 15, Vlbg RPG in der Fassung LGBl 1993/27 ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zur Vlbg RPGNov 1993 (Hinweis siebzehnte Blg im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des fünfundzwanzigsten Vorarlberger Landtages) enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff. Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vlbg RPG geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, daß nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll. Ob "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.