RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2006 GeschäftszahlAW 2006/06/0019 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Die Antragsteller begründen ihren Aufschiebungsauftrag damit, dass sie bereits in der Vorstellung dargelegt hätten, dass die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch die vom beabsichtigten Bordellbetrieb ausgehenden Immissionen nicht auszuschließen sei. In der Vorstellung hatten sie hiezu vorgebracht, der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass "nach Errichtung der vorgeschriebenen Lärmschutzwand eine Gesundheitsschädigung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten sei". Im Beschwerdefall kommt die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ungeachtet des behaupteten Abschlusses der eigentlichen baulichen Maßnahmen in Betracht. Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Antragsteller kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Bauwerberin für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Schließlich hätte die mitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Die Antragsteller begründen ihren Aufschiebungsauftrag damit, dass sie bereits in der Vorstellung dargelegt hätten, dass die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch die vom beabsichtigten Bordellbetrieb ausgehenden Immissionen nicht auszuschließen sei. In der Vorstellung hatten sie hiezu vorgebracht, der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass "nach Errichtung der vorgeschriebenen Lärmschutzwand eine Gesundheitsschädigung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten sei". Im Beschwerdefall kommt die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ungeachtet des behaupteten Abschlusses der eigentlichen baulichen Maßnahmen in Betracht. Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Antragsteller kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Bauwerberin für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Schließlich hätte die mitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.