RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2006/06/0026 RechtssatzIm Beschwerdefall besteht die Besonderheit, dass das Kind zunächst kraft Gesetzes (§ 165 ABGB) den Familiennamen W. geführt hat, dieser Name mit Bescheid in S. geändert wurde, nun aber wieder seinen früheren Familiennamen W. erhalten soll, demnach den Namen, den es ohnedies bereits kraft Gesetzes geführt hatte, also den Familiennamen der Mutter, den diese aus einer früheren Ehe führte und weiterhin führt. Die Erwägungen, dass somit das Kind den Namen des frühreren Ehemannes der Mutter erhalten würde, zu dem es einerseits keine Beziehungen habe, und dies andererseits einen Erklärungsbedarf auslösen würde, verkennen zunächst, dass das Kind den Familiennamen der Mutter erhalten soll, wie auch, dass es ja gerade eine Absicht des Gesetzgebers bei der Novellierung des § 165 ABGB mit Artikel I Z 8 NamRÄG war (wonach nun das Kind den Familiennamen der Mutter erhält und nicht mehr, wie zuvor, den Geschlechtsnamen der Mutter), dass damit eine Namensverschiedenheit von Mutter und Kind in dem Fall vermieden werden sollte, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren Geschlechtsnamen nicht mehr führte (Hinweis Stabentheiner in Rummel I3, Rz 1 zu § 165 ABGB). Damit entspricht der Umstand, dass das Kind hier den Familiennamen der Mutter führen soll und dies auch der Name des früheren Ehemannes der Mutter ist, einer grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, was schon von vornherein als nicht im Prinzip dem Kindeswohl abträglich angesehen werden kann.Im Beschwerdefall besteht die Besonderheit, dass das Kind zunächst kraft Gesetzes (Paragraph 165, ABGB) den Familiennamen W. geführt hat, dieser Name mit Bescheid in S. geändert wurde, nun aber wieder seinen früheren Familiennamen W. erhalten soll, demnach den Namen, den es ohnedies bereits kraft Gesetzes geführt hatte, also den Familiennamen der Mutter, den diese aus einer früheren Ehe führte und weiterhin führt. Die Erwägungen, dass somit das Kind den Namen des frühreren Ehemannes der Mutter erhalten würde, zu dem es einerseits keine Beziehungen habe, und dies andererseits einen Erklärungsbedarf auslösen würde, verkennen zunächst, dass das Kind den Familiennamen der Mutter erhalten soll, wie auch, dass es ja gerade eine Absicht des Gesetzgebers bei der Novellierung des Paragraph 165, ABGB mit Artikel römisch eins Ziffer 8, NamRÄG war (wonach nun das Kind den Familiennamen der Mutter erhält und nicht mehr, wie zuvor, den Geschlechtsnamen der Mutter), dass damit eine Namensverschiedenheit von Mutter und Kind in dem Fall vermieden werden sollte, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren Geschlechtsnamen nicht mehr führte (Hinweis Stabentheiner in Rummel I3, Rz 1 zu Paragraph 165, ABGB). Damit entspricht der Umstand, dass das Kind hier den Familiennamen der Mutter führen soll und dies auch der Name des früheren Ehemannes der Mutter ist, einer grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, was schon von vornherein als nicht im Prinzip dem Kindeswohl abträglich angesehen werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.