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{'item': 'AW 2006/06/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2006 GeschäftszahlAW 2006/06/0034 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Die Beschwerdeführer begründen ihren Aufschiebungsantrag damit, dass die Einhaltung aller rechtlichen Normen, die für eine Baugenehmigung notwendig seien, insbesondere der Schutz der Beschwerdeführer als Nachbarn, wichtiger sei als das wirtschaftliche Interesse der erstmitbeteiligten Partei an der Fertigstellung des Bauvorhabens. Mit der Bauführung seien für die Beschwerdeführer Lärm-, Staub- und Abgasbelästigungen verbunden und sie müssten im Fall des Erfolges der Beschwerde die Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf ihr Kostenrisiko durchsetzen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm auf Grund § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung und Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (Hinweis B

  1. Oktober 1983, 83/05/0138, BauSlg. 119, B
  2. August 2001, AW 2001/06/0027).Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Die Beschwerdeführer begründen ihren Aufschiebungsantrag damit, dass die Einhaltung aller rechtlichen Normen, die für eine Baugenehmigung notwendig seien, insbesondere der Schutz der Beschwerdeführer als Nachbarn, wichtiger sei als das wirtschaftliche Interesse der erstmitbeteiligten Partei an der Fertigstellung des Bauvorhabens. Mit der Bauführung seien für die Beschwerdeführer Lärm-, Staub- und Abgasbelästigungen verbunden und sie müssten im Fall des Erfolges der Beschwerde die Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf ihr Kostenrisiko durchsetzen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch haben die Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung stellt für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm auf Grund Paragraph 364, Absatz 2, ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte die erstmitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits erfolgten Bauführung und Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (Hinweis B
  3. Oktober 1983, 83/05/0138, BauSlg. 119, B
  4. August 2001, AW 2001/06/0027).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.