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{'item': '2006/06/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2006/06/0037 RechtssatzDer EGMR betonte in seiner Entscheidung vom

  1. Oktober 2006 über die Zulässigkeit der Beschwerde des Emin Asci, Nr. 4483/02, dass er in seinem Urteil vom
  2. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich, Nr. 37950/97, nach einer Analyse der beiden früheren Urteile vom
  3. Oktober 1995 im Fall Gradinger gegen Österreich, Series A Nr. 328-C, par. 45 - 55, und vom
  4. Juli 1998 im Fall Olveira gegen Schweiz, Reports of Judgments and Decisions 1998-V (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis), einen neuen Denkansatz gefunden habe. Nach diesem verstoße die bloße Tatsache, dass eine Handlung mehr als einen Straftatbestand erfülle, noch nicht gegen Art. 4 des
  5. ZP-EMRK. Wo eine Strafverfolgung wegen verschiedener Straftatbestände, die auf einer Tathandlung beruhen, nacheinander erfolge, müsse der Gerichtshof vielmehr prüfen, ob diese Straftatbestände dieselben wesentlichen Elemente aufwiesen oder nicht. Einen solchen Unterschied der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände hat der EGMR im angeführten Urteil im Fall Franz Fischer gegen Österreich im Fall der Bestrafung wegen Übertretung der § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) einerseits und Verfolgung wegen § 81 Z 2 StGB (fahrlässige Tötung in alkoholisiertem Zustand) nicht gefunden und daher eine Verletzung des Art. 4 desDer EGMR betonte in seiner Entscheidung vom
  6. Oktober 2006 über die Zulässigkeit der Beschwerde des Emin Asci, Nr. 4483/02, dass er in seinem Urteil vom
  7. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich, Nr. 37950/97, nach einer Analyse der beiden früheren Urteile vom
  8. Oktober 1995 im Fall Gradinger gegen Österreich, Series A Nr. 328-C, par. 45 - 55, und vom
  9. Juli 1998 im Fall Olveira gegen Schweiz, Reports of Judgments and Decisions 1998-V (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis), einen neuen Denkansatz gefunden habe. Nach diesem verstoße die bloße Tatsache, dass eine Handlung mehr als einen Straftatbestand erfülle, noch nicht gegen Artikel 4, des
  10. ZP-EMRK. Wo eine Strafverfolgung wegen verschiedener Straftatbestände, die auf einer Tathandlung beruhen, nacheinander erfolge, müsse der Gerichtshof vielmehr prüfen, ob diese Straftatbestände dieselben wesentlichen Elemente aufwiesen oder nicht. Einen solchen Unterschied der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände hat der EGMR im angeführten Urteil im Fall Franz Fischer gegen Österreich im Fall der Bestrafung wegen Übertretung der Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) einerseits und Verfolgung wegen Paragraph 81, Ziffer 2, StGB (fahrlässige Tötung in alkoholisiertem Zustand) nicht gefunden und daher eine Verletzung des Artikel 4, des
  11. ZP-EMRK festgestellt (vgl. auch das Urteil im ganz ähnlichen Fall W.F. gegen Österreich vom
  12. Mai 2002, Nr. 38275/97). Demgegenüber hatte der EGMR im angeführten Urteil im Fall Oliveira gegen Schweiz in der Bestrafung wegen Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einerseits und Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung anderseits einen Unterschied in den wesentlichen Elementen dieser Straftatbestände und daher keine Verletzung des Art. 4 des
  13. ZP-EMRK erblickt.
  14. ZP-EMRK festgestellt vergleiche auch das Urteil im ganz ähnlichen Fall W.F. gegen Österreich vom
  15. Mai 2002, Nr. 38275/97). Demgegenüber hatte der EGMR im angeführten Urteil im Fall Oliveira gegen Schweiz in der Bestrafung wegen Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einerseits und Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung anderseits einen Unterschied in den wesentlichen Elementen dieser Straftatbestände und daher keine Verletzung des Artikel 4, des
  16. ZP-EMRK erblickt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.