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{'item': '2006/06/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2006/06/0037 RechtssatzDer Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Das Delikt der Körperverletzung erschöpft den Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit nach § 107 StVG nicht vollständig (die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht die Körperverletzung an einem Mitgefangenen, sondern die vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zur Last gelegt, wobei das Vorgefallene, nämlich der Raufhandel des Beschwerdeführers mit einem Mitgefangenen und die Folgen dieses Raufhandels, im Spruch in beschreibender Weise enthalten ist), weil die Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug die Verwirklichung der Grundsätze des Vollzuges (Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die Gesellschaft, einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie angemessenes Benehmen als allgemeine Pflichten der Insassen - vgl. § 26 StVG) im Auge haben. Dass nur der disziplinäre Überhang bestraft wurde, zeigt auch die verhängte Strafe von EUR 30,-- (unter Berücksichtigung der maximalen Strafdrohung bei Geldbußen gemäß § 113 StVG in der Höhe von EUR 145,--).Der Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Das Delikt der Körperverletzung erschöpft den Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, StVG nicht vollständig (die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht die Körperverletzung an einem Mitgefangenen, sondern die vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zur Last gelegt, wobei das Vorgefallene, nämlich der Raufhandel des Beschwerdeführers mit einem Mitgefangenen und die Folgen dieses Raufhandels, im Spruch in beschreibender Weise enthalten ist), weil die Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug die Verwirklichung der Grundsätze des Vollzuges (Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die Gesellschaft, einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie angemessenes Benehmen als allgemeine Pflichten der Insassen - vergleiche Paragraph 26, StVG) im Auge haben. Dass nur der disziplinäre Überhang bestraft wurde, zeigt auch die verhängte Strafe von EUR 30,-- (unter Berücksichtigung der maximalen Strafdrohung bei Geldbußen gemäß Paragraph 113, StVG in der Höhe von EUR 145,--).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.