RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2006 GeschäftszahlAW 2006/06/0039 RechtssatzNichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der beschwerdeführende Antragsteller bekämpft eine der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerber) erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues, verbunden mit der Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage, und beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies damit, dass die im Hochgebirge vorgesehenen baulichen Maßnahmen einen unwiederbringlichen Nachteil für ihn darstellten, weil in Hochgebirgsregionen Abbruchaufträge kaum oder nur schwer durchführbar erschienen. Darüber hinaus sei zu besorgen, dass für ihn auch wasserrechtliche Nachteile entstehen könnten (die Versorgung seiner Rinder sei dann nicht garantiert). Der wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch den Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach § 30 Abs 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Schließlich hätte der Bauwerber im Falle des Obsiegens des Bf wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben im Hochgebirge schon, ein entsprechender Abbruchauftrag aber "kaum oder nur schwer durchführbar" erscheine.Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der beschwerdeführende Antragsteller bekämpft eine der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerber) erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues, verbunden mit der Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage, und beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies damit, dass die im Hochgebirge vorgesehenen baulichen Maßnahmen einen unwiederbringlichen Nachteil für ihn darstellten, weil in Hochgebirgsregionen Abbruchaufträge kaum oder nur schwer durchführbar erschienen. Darüber hinaus sei zu besorgen, dass für ihn auch wasserrechtliche Nachteile entstehen könnten (die Versorgung seiner Rinder sei dann nicht garantiert). Der wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch den Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Schließlich hätte der Bauwerber im Falle des Obsiegens des Bf wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben im Hochgebirge schon, ein entsprechender Abbruchauftrag aber "kaum oder nur schwer durchführbar" erscheine.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.