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{'item': '2006/06/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2006/06/0043 RechtssatzSoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer (Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) dahin geht, es handle sich bei dem betreffenden Gebäude und seinen unterirdischen Teilen (Wohn-, Büro- und Geschäftshaus mit Tiefgarage) gemäß der Judikatur der Gerichte um eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB, sodass kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch denkbar sei, so wäre dieser Unterlassungsanspruch nicht durch baurechtliche Normen des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr durch zivilrechtliche Bestimmungen und ihre Auslegung durch die Gerichte ausgeschlossen, und zwar nach der (impliziten) Auffassung der Beschwerdeführer auch dann, wenn ihnen im behördlichen Genehmigungsverfahren kein entsprechendes Mitspracherecht zukommt (aus den Urteilen des EGMR vom

  1. Juni 1998, Nr. 14/1997/798/1001, ÖJZ 1999, 353 - LCB gegen das Vereinigte Königreich, und vom
  2. Jänner 2004, Nr. 63413/00, ÖJZ 2004, 574, - Haider gegen Österreich, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer, ihre Ansprüche müssten gerade im Bauverfahren geltend gemacht werden, nichts zu gewinnen).Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer (Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) dahin geht, es handle sich bei dem betreffenden Gebäude und seinen unterirdischen Teilen (Wohn-, Büro- und Geschäftshaus mit Tiefgarage) gemäß der Judikatur der Gerichte um eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB, sodass kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch denkbar sei, so wäre dieser Unterlassungsanspruch nicht durch baurechtliche Normen des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr durch zivilrechtliche Bestimmungen und ihre Auslegung durch die Gerichte ausgeschlossen, und zwar nach der (impliziten) Auffassung der Beschwerdeführer auch dann, wenn ihnen im behördlichen Genehmigungsverfahren kein entsprechendes Mitspracherecht zukommt (aus den Urteilen des EGMR vom
  3. Juni 1998, Nr. 14/1997/798/1001, ÖJZ 1999, 353 - LCB gegen das Vereinigte Königreich, und vom
  4. Jänner 2004, Nr. 63413/00, ÖJZ 2004, 574, - Haider gegen Österreich, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer, ihre Ansprüche müssten gerade im Bauverfahren geltend gemacht werden, nichts zu gewinnen). Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: Wohl gibt es Lehrmeinungen und auch zivilgerichtliche Judikatur zu § 364a ABGB im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführer; sie übersehen aber eine Judikaturlinie des OGH, wonach § 364a ABGB nur dann anzuwenden ist bzw. nur dann eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne dieses Paragraphen vorliegt, wenn die Genehmigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in dem das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt ist (OGH
  5. Juli 2003, 4 Ob 137/03f, JBl 2004, 173, ÖJZ 2003, 895, zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO; OGH
  6. November 2005, 6 Ob 180/05x, JBl 2006, 372, zu einer Mobilfunksendeanlage; vgl. auch OGH
  7. April 2006, 1 Ob 5/06a, ecolex 2006, 647, zu einem ausländischen Atomkraftwerk; vgl. zum Ganzen auch Oberhammer in Schwimann, ABGB3, zu § 364a ABGB, insbesondere Rz 3ff, auch zur Frage, was überhaupt eine "Anlage" im Sinne dieser Bestimmung ist).Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: Wohl gibt es Lehrmeinungen und auch zivilgerichtliche Judikatur zu Paragraph 364 a, ABGB im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführer; sie übersehen aber eine Judikaturlinie des OGH, wonach Paragraph 364 a, ABGB nur dann anzuwenden ist bzw. nur dann eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne dieses Paragraphen vorliegt, wenn die Genehmigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in dem das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt ist (OGH
  8. Juli 2003, 4 Ob 137/03f, JBl 2004, 173, ÖJZ 2003, 895, zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO; OGH
  9. November 2005, 6 Ob 180/05x, JBl 2006, 372, zu einer Mobilfunksendeanlage; vergleiche auch OGH
  10. April 2006, 1 Ob 5/06a, ecolex 2006, 647, zu einem ausländischen Atomkraftwerk; vergleiche zum Ganzen auch Oberhammer in Schwimann, ABGB3, zu Paragraph 364 a, ABGB, insbesondere Rz 3ff, auch zur Frage, was überhaupt eine "Anlage" im Sinne dieser Bestimmung ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.