RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2007 GeschäftszahlAW 2006/06/0044 RechtssatzNichtstattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung bedeutet grundsätzlich für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (Hinweis B 18.10.1983, 83/05/0138). Nun haben allerdings die Bf ausdrücklich eine Rutschgefahr geltend gemacht, also einen Umstand, der an sich geeignet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzutun; gerade mit der Frage der Rutschgefahr hat sich allerdings die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander gesetzt und ist auf Grund eines vorgelegten geotechnischen Gutachtens sowie einer ergänzenden geotechnischen Stellungnahme und einer dazu ergänzend eingeholten Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt, dass die im geotechnischen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen nachvollziehbar seien und die vorgeschlagene Baugrubensicherung als taugliches Mittel zur Verhinderung von Schäden der bergseitig gelegenen Grundstücke angesehen werden könnte. Auf Grund der zwischenzeitigen Konsolidierung der im Zuge des Projektes der Bf erfolgten Schüttungen sei im Gegensatz zum Vorbringen der Bf in der Vorstellung nach dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. W.B. die Standsicherheit höher zu bewerten als sie noch im Gutachten vom
- Oktober 2000 angenommen worden sei. Dieser Beurteilung der belBeh kann im Lichte der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen im vorliegenden Provisorialverfahren nicht entgegengetreten werden. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese geltend gemachte Rutschungsgefahr kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht erfolgen. Da dem Antrag zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, führt die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage dazu, dass die Interessen der Mitbeteiligten an einem raschen Baubeginn bzw. Baufortschritt höher zu werten sind als die Interessen der Bf.Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung bedeutet grundsätzlich für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (Hinweis B 18.10.1983, 83/05/0138). Nun haben allerdings die Bf ausdrücklich eine Rutschgefahr geltend gemacht, also einen Umstand, der an sich geeignet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzutun; gerade mit der Frage der Rutschgefahr hat sich allerdings die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander gesetzt und ist auf Grund eines vorgelegten geotechnischen Gutachtens sowie einer ergänzenden geotechnischen Stellungnahme und einer dazu ergänzend eingeholten Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt, dass die im geotechnischen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen nachvollziehbar seien und die vorgeschlagene Baugrubensicherung als taugliches Mittel zur Verhinderung von Schäden der bergseitig gelegenen Grundstücke angesehen werden könnte. Auf Grund der zwischenzeitigen Konsolidierung der im Zuge des Projektes der Bf erfolgten Schüttungen sei im Gegensatz zum Vorbringen der Bf in der Vorstellung nach dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. W.B. die Standsicherheit höher zu bewerten als sie noch im Gutachten vom
- Oktober 2000 angenommen worden sei. Dieser Beurteilung der belBeh kann im Lichte der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen im vorliegenden Provisorialverfahren nicht entgegengetreten werden. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese geltend gemachte Rutschungsgefahr kann im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht erfolgen. Da dem Antrag zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, führt die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmende Interessenabwägung bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage dazu, dass die Interessen der Mitbeteiligten an einem raschen Baubeginn bzw. Baufortschritt höher zu werten sind als die Interessen der Bf.