RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2006/06/0053 RechtssatzDer VwGH hat bereits zu der mit § 4 Z. 61 Stmk. BauG gleichartigen Definition des Zubaues in der Oö Bauordnung 1994 ausgesprochen (Hinweis E vom
- April 2001, Zl. 2000/05/0245), dass ein Zubau nur dann vorliegt, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedürfe es entweder einer Verbindungstür zu einem Anbau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie etwa die Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe. Von einer solchen Vergrößerung des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, wenn nach und zusätzlich zu einem 21 m langen Verbindungsgang ein neues Gebäude errichtet werden soll (zu der in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelung des Zubaues in der Oö Bauordnung 1994 Hinweis E vom
- August 1996, Zl. 96/05/0080, und vom
- April 1998, Zl. 97/05/0245, weiters in diesem Sinne Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, 2004, S 126, Anm. 79 zu § 4 Stmk. BauG). [Hier: Dem Umstand, dass § 4 Z. 61 Stmk. BauG bei der Definition des Zubaues auf die Vergrößerung einer baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach abstellt und die in dem genannten E vom
- April 2001 maßgebliche Regelung betreffend einen Zubau in § 2 Z. 5 Oö Bauordnung 1994 den Zubau als Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach definiert, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Regelung des Stmk. BauG bedeutet nur, dass im Falle einer sonstigen baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, ein Zubau auch nur dann vorliegt, wenn eine Vergrößerung der Höhe, Länge oder Breite der betreffenden baulichen Anlage selbst erfolgt.]Der VwGH hat bereits zu der mit Paragraph 4, Ziffer 61, Stmk. BauG gleichartigen Definition des Zubaues in der Oö Bauordnung 1994 ausgesprochen (Hinweis E vom
- April 2001, Zl. 2000/05/0245), dass ein Zubau nur dann vorliegt, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedürfe es entweder einer Verbindungstür zu einem Anbau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie etwa die Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe. Von einer solchen Vergrößerung des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, wenn nach und zusätzlich zu einem 21 m langen Verbindungsgang ein neues Gebäude errichtet werden soll (zu der in dieser Hinsicht vergleichbaren Regelung des Zubaues in der Oö Bauordnung 1994 Hinweis E vom
- August 1996, Zl. 96/05/0080, und vom
- April 1998, Zl. 97/05/0245, weiters in diesem Sinne Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, 2004, S 126, Anmerkung 79 zu Paragraph 4, Stmk. BauG). [Hier: Dem Umstand, dass Paragraph 4, Ziffer 61, Stmk. BauG bei der Definition des Zubaues auf die Vergrößerung einer baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach abstellt und die in dem genannten E vom
- April 2001 maßgebliche Regelung betreffend einen Zubau in Paragraph 2, Ziffer 5, Oö Bauordnung 1994 den Zubau als Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach definiert, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Regelung des Stmk. BauG bedeutet nur, dass im Falle einer sonstigen baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, ein Zubau auch nur dann vorliegt, wenn eine Vergrößerung der Höhe, Länge oder Breite der betreffenden baulichen Anlage selbst erfolgt.]