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{'item': '2006/06/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2007 Geschäftszahl2006/06/0057 RechtssatzIm Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei dem betroffenen Förderband um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maschine nach § 18 Abs. 1 lit. e Vlbg BauG handelt. Nun ist keine Maschine, die an einem bestimmten Standort aufgestellt bzw. errichtet wurde, "absolut ortsfest" in dem Sinn, dass sie von dort nicht mehr entfernt werden könnte; das ist vielmehr nur eine Frage des technischen Aufwandes. Ein solches Schiförderband ist bestimmungsgemäß dazu vorgesehen, während der Schisaison verwendet zu werden. Der Umstand, dass es außerhalb der Schisaison aus Gründen des Landschaftsschutzes oder aus anderen Überlegungen zerlegt und von seinem bisherigen Standort entfernt (und irgendwo zwischengelagert) wird und gegebenenfalls nicht mehr an derselben Stelle, sondern anderswo wieder aufgebaut wird, vermag daran nichts zu ändern, dass ein solches Abtragen bzw. Verlegen angesichts der Dimension der Anlage und des Gewichtes der Einzelteile einen erheblichen technischen Aufwand erfordert. Die Qualifikation als "ortsfeste Maschine" begegnet daher keinen Bedenken. Die Änderung der Anlage, insbesondere die geänderte Situierung (so etwa wegen einer größeren Steigung) kann geeignet sein, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Daraus ergibt sich die Bewilligungspflicht betreffend eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Maschine nach § 18 Abs. 1 lit. e Vlbg BauG (ob dann tatsächlich eine Gefährdung gegeben ist oder nicht, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen).Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei dem betroffenen Förderband um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maschine nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera e, Vlbg BauG handelt. Nun ist keine Maschine, die an einem bestimmten Standort aufgestellt bzw. errichtet wurde, "absolut ortsfest" in dem Sinn, dass sie von dort nicht mehr entfernt werden könnte; das ist vielmehr nur eine Frage des technischen Aufwandes. Ein solches Schiförderband ist bestimmungsgemäß dazu vorgesehen, während der Schisaison verwendet zu werden. Der Umstand, dass es außerhalb der Schisaison aus Gründen des Landschaftsschutzes oder aus anderen Überlegungen zerlegt und von seinem bisherigen Standort entfernt (und irgendwo zwischengelagert) wird und gegebenenfalls nicht mehr an derselben Stelle, sondern anderswo wieder aufgebaut wird, vermag daran nichts zu ändern, dass ein solches Abtragen bzw. Verlegen angesichts der Dimension der Anlage und des Gewichtes der Einzelteile einen erheblichen technischen Aufwand erfordert. Die Qualifikation als "ortsfeste Maschine" begegnet daher keinen Bedenken. Die Änderung der Anlage, insbesondere die geänderte Situierung (so etwa wegen einer größeren Steigung) kann geeignet sein, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Daraus ergibt sich die Bewilligungspflicht betreffend eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Maschine nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera e, Vlbg BauG (ob dann tatsächlich eine Gefährdung gegeben ist oder nicht, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.