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{'item': '2006/06/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2006 Geschäftszahl2006/06/0068 RechtssatzDa sich aus der Entscheidung der Datenschutzkommission (bei der gebotenen materiellen Sichtweise - vgl. den hg. Beschluss vom

  1. März 2004, Zl. 98/12/0515) nicht ergibt, dass die angestellten Ermittlungen und die im Beschwerdefall erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgten - gegen den Mitbeteiligten wurden als Verdächtigen bereits konkrete Ermittlungsschritte zur Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen gesetzt -, liegt gemäß § 22 Abs. 3 SPG kein Handeln im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes vor, das dem Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerdebefugnis gemäß (dem sich auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehenden § 90 und) § 91 Abs. 1 Z. 2 SPG einräumen würde (zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches des SPG zur Strafjustiz vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2006, Zl. 2003/01/0596; zur Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung den zitierten hg. Beschluss vom
  3. März 2004). Bei Tätigwerden eines Verwaltungsorganes ohne richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt es sich um Verwaltungsakte im Dienste der Strafjustiz im Sinne von Art. V EGVG (vgl. u.a. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), S 59 in E 7 zu Art. V EGVG referierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die hier handelnden Organe nicht als Organe der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 DSG 2000 tätig wurden.Da sich aus der Entscheidung der Datenschutzkommission (bei der gebotenen materiellen Sichtweise - vergleiche den hg. Beschluss vom
  1. März 2004, Zl. 98/12/0515) nicht ergibt, dass die angestellten Ermittlungen und die im Beschwerdefall erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgten - gegen den Mitbeteiligten wurden als Verdächtigen bereits konkrete Ermittlungsschritte zur Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen gesetzt -, liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG kein Handeln im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes vor, das dem Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerdebefugnis gemäß (dem sich auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehenden Paragraph 90, und) Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, SPG einräumen würde (zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches des SPG zur Strafjustiz vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2006, Zl. 2003/01/0596; zur Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung den zitierten hg. Beschluss vom
  3. März 2004). Bei Tätigwerden eines Verwaltungsorganes ohne richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt es sich um Verwaltungsakte im Dienste der Strafjustiz im Sinne von Artikel römisch fünf, EGVG vergleiche u.a. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), S 59 in E 7 zu Artikel römisch fünf, EGVG referierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die hier handelnden Organe nicht als Organe der Gerichtsbarkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 tätig wurden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.