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{'item': 'AW 2006/06/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2007 GeschäftszahlAW 2006/06/0070 RechtssatzStattgebung - Interessensbescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG -Stattgebung - Interessensbescheid gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG - Der Bf ist Mieter eines Geschäftslokales und bekämpft einen über Antrag der Mitbeteiligten (die die Durchfahrt des an der Straße gelegenen Gebäudes erweitern und im Hof ein Gebäude mit 26 Wohnungen errichten möchte) erlassenen sog. "Interessensbescheid" gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG. Er beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar wäre das Bestandobjekt des Bf nicht "ersatzlos aufzugeben", weil ein entsprechender Ersatz anzubieten ist (Hinweis B 13.8.1997, AW 97/06/0026, wonach deshalb der Einwand der damaligen Bf, ihnen drohe die Obdachlosigkeit, unzutreffend sei). Allerdings ist zu bedenken, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Verfahren darstellt, somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand eintritt, wobei der VwGH davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte (Hinweis B 20.9.2004, AW 2004/06/0032). Die Möglichkeit des Bf, die Wieder-Zur-Verfügung-Stellung des Objektes über eine Klage gemäß § 1323 Abs. 1 ABGB zu erreichen, setzt voraus, dass dies im Zeitpunkt der Zustellung des allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VwGH noch möglich ist, d. h. dass die geplanten Änderungen noch nicht durchgeführt wurden. Wird im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung gewährt, so droht dem Bf, um den allfälligen Erfolg seiner Beschwerde, mit der er anstrebt, die maßgebliche Grundlage für ein mietrechtliches Kündigungsverfahren zu beseitigen, allenfalls gebracht zu werden.Der Bf ist Mieter eines Geschäftslokales und bekämpft einen über Antrag der Mitbeteiligten (die die Durchfahrt des an der Straße gelegenen Gebäudes erweitern und im Hof ein Gebäude mit 26 Wohnungen errichten möchte) erlassenen sog. "Interessensbescheid" gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG. Er beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar wäre das Bestandobjekt des Bf nicht "ersatzlos aufzugeben", weil ein entsprechender Ersatz anzubieten ist (Hinweis B 13.8.1997, AW 97/06/0026, wonach deshalb der Einwand der damaligen Bf, ihnen drohe die Obdachlosigkeit, unzutreffend sei). Allerdings ist zu bedenken, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Verfahren darstellt, somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand eintritt, wobei der VwGH davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte (Hinweis B 20.9.2004, AW 2004/06/0032). Die Möglichkeit des Bf, die Wieder-Zur-Verfügung-Stellung des Objektes über eine Klage gemäß Paragraph 1323, Absatz eins, ABGB zu erreichen, setzt voraus, dass dies im Zeitpunkt der Zustellung des allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VwGH noch möglich ist, d. h. dass die geplanten Änderungen noch nicht durchgeführt wurden. Wird im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung gewährt, so droht dem Bf, um den allfälligen Erfolg seiner Beschwerde, mit der er anstrebt, die maßgebliche Grundlage für ein mietrechtliches Kündigungsverfahren zu beseitigen, allenfalls gebracht zu werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.