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{'item': 'AW 2006/06/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2007 GeschäftszahlAW 2006/06/0072 RechtssatzStattgebung - Untersagung von Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 3 Tir BauO 2001 - Die Beschwerdeführerin hat den Umbau einer Dachgaupe gemäß § 22 Tir BauO 2001 angezeigt. Der Bürgermeister untersagte das Bauvorhaben und wies die Anzeige zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den die Berufung der Beschwerdeführerin abweisenden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen. Ihren Antrag, der Beschwerde gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Beschwerdeführerin insbesondere damit, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch drohe, dass die durch die vorzeitige Beseitigung der Dachgaupe bereits aufgewendeten Kosten für ihre Errichtung sinnlos verloren gingen und weitere Kosten mit der Entfernung der Dachgaupe anfielen, die im Fall des Erfolgs der Beschwerde als frustrierte Kosten anzusehen wären. Die Beschwerdeführerin habe allein für die Errichtung der Dachgaupe insgesamt EUR 23.403,94 aufgewendet. In diesem Beitrag seien die Planungs- und Abbruchkosten noch nicht enthalten. Der Beschwerdeführerin würden durch die vorzeitige Entfernung der Dachgaupe nachweislich hohe Kosten entstehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen - nach der Stellungnahme der belangten Behörde - der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die weiters vorzunehmende Interessenabwägung muss schon im Hinblick auf die im Falle der vorzeitigen Beseitigung der Dachgaupe frustrierten Kosten ihrer Errichtung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen.Stattgebung - Untersagung von Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Tir BauO 2001 - Die Beschwerdeführerin hat den Umbau einer Dachgaupe gemäß Paragraph 22, Tir BauO 2001 angezeigt. Der Bürgermeister untersagte das Bauvorhaben und wies die Anzeige zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den die Berufung der Beschwerdeführerin abweisenden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen. Ihren Antrag, der Beschwerde gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Beschwerdeführerin insbesondere damit, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch drohe, dass die durch die vorzeitige Beseitigung der Dachgaupe bereits aufgewendeten Kosten für ihre Errichtung sinnlos verloren gingen und weitere Kosten mit der Entfernung der Dachgaupe anfielen, die im Fall des Erfolgs der Beschwerde als frustrierte Kosten anzusehen wären. Die Beschwerdeführerin habe allein für die Errichtung der Dachgaupe insgesamt EUR 23.403,94 aufgewendet. In diesem Beitrag seien die Planungs- und Abbruchkosten noch nicht enthalten. Der Beschwerdeführerin würden durch die vorzeitige Entfernung der Dachgaupe nachweislich hohe Kosten entstehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen - nach der Stellungnahme der belangten Behörde - der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die weiters vorzunehmende Interessenabwägung muss schon im Hinblick auf die im Falle der vorzeitigen Beseitigung der Dachgaupe frustrierten Kosten ihrer Errichtung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.