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{'item': '2006/06/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2007 Geschäftszahl2006/06/0095 RechtssatzEine Nichtigerklärung im Sinne des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 setzt, soweit hier erheblich, voraus, dass das betreffende Vorhaben UVPpflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde. Das heißt, die Tiroler Landesregierung hatte im erstangefochtenen Bescheid bei der mit Spruchpunkt II. erfolgten Nichtigerklärung die UVP-Pflicht der Vorhaben in der Art einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen; die zugleich mit Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung der UVP-Pflicht war ja, weil naturgemäß noch nicht rechtskräftig, noch nicht verbindlich. Umgekehrt ist mit der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides die Feststellung der UVP-Pflicht formell rechtskräftig und damit auch formell verbindlich (unbeschadet der Möglichkeit der Kassation dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof), diese Verbindlichkeit wirkt aber nicht im Sinne einer verbindlichen Vorfragenlösung auf die mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung zurück. Auch im Falle der Kassation des zweitangefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vor Erledigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wäre zu prüfen, ob die Landesregierung das Bestehen der UVP-Pflicht der beiden Vorhaben (als wesentliche Voraussetzung für die Nichtigerklärung) zutreffend bejaht hat oder nicht.Eine Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 setzt, soweit hier erheblich, voraus, dass das betreffende Vorhaben UVPpflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde. Das heißt, die Tiroler Landesregierung hatte im erstangefochtenen Bescheid bei der mit Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Nichtigerklärung die UVP-Pflicht der Vorhaben in der Art einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen; die zugleich mit Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung der UVP-Pflicht war ja, weil naturgemäß noch nicht rechtskräftig, noch nicht verbindlich. Umgekehrt ist mit der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides die Feststellung der UVP-Pflicht formell rechtskräftig und damit auch formell verbindlich (unbeschadet der Möglichkeit der Kassation dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof), diese Verbindlichkeit wirkt aber nicht im Sinne einer verbindlichen Vorfragenlösung auf die mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung zurück. Auch im Falle der Kassation des zweitangefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vor Erledigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wäre zu prüfen, ob die Landesregierung das Bestehen der UVP-Pflicht der beiden Vorhaben (als wesentliche Voraussetzung für die Nichtigerklärung) zutreffend bejaht hat oder nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0229

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.