RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2006 Geschäftszahl2006/06/0103 RechtssatzIn Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anm. 3 zu § 33 Stmk BauG in der Stammfassung wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG in der Stammfassung, nach dem das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen war, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren oder an einem sonstigen Formgebrechen litten, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Gegensatz dazu im Erkenntnis vom
- Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, die Ansicht vertreten, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. a Stmk BauG in der Stammfassung durch § 13 Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert wurde und daher § 13 Abs. 3 AVG betreffend die Verbesserung unvollständiger Anbringen auch im Anzeigeverfahren anzuwenden ist. Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 wurde dieser Untersagungstatbestand wegen nicht vollständiger Unterlagen aufgehoben. Im Falle einer unvollständigen Anzeige gemäß § 33 Stmk BauG im Sinne der angeführten Novelle kommt - wie schon bisher - § 13 Abs. 3 AVG zur Anwendung, eine Derogationsproblematik besteht zwischen § 13 Abs. 3 AVG und einer Bestimmung nach dem Stmk BauG, die nach Ablauf der in § 82 Abs. 7 AVG vorgesehenen Frist (
- Juni 1998) zu Gunsten einer nach diesem Datum erlassenen Bestimmung des Stmk BauG ausfallen würde, nicht mehr.In Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, Anmerkung 3 zu Paragraph 33, Stmk BauG in der Stammfassung wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Stmk BauG in der Stammfassung, nach dem das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen war, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren oder an einem sonstigen Formgebrechen litten, ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Gegensatz dazu im Erkenntnis vom
- Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, die Ansicht vertreten, dass dem Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Stmk BauG in der Stammfassung durch Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, derogiert wurde und daher Paragraph 13, Absatz 3, AVG betreffend die Verbesserung unvollständiger Anbringen auch im Anzeigeverfahren anzuwenden ist. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, wurde dieser Untersagungstatbestand wegen nicht vollständiger Unterlagen aufgehoben. Im Falle einer unvollständigen Anzeige gemäß Paragraph 33, Stmk BauG im Sinne der angeführten Novelle kommt - wie schon bisher - Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Anwendung, eine Derogationsproblematik besteht zwischen Paragraph 13, Absatz 3, AVG und einer Bestimmung nach dem Stmk BauG, die nach Ablauf der in Paragraph 82, Absatz 7, AVG vorgesehenen Frist (
- Juni 1998) zu Gunsten einer nach diesem Datum erlassenen Bestimmung des Stmk BauG ausfallen würde, nicht mehr.