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{'item': '2006/06/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0121 RechtssatzWäre die verfahrensgegenständliche Dachwohnung im Rahmen der Kniestockregelung des § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 in einem Dach vorgesehen, stellte sich dies als Dachgeschoß im Sinne des § 24 Slbg BauTG über den fünf zulässigen oberirdischen Geschoßen dar und wäre deshalb nach dem Bebauungsplan der Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 Franz-Hinterholzer-Kai (Beschluss des Gemeinderates vom

  1. April 1999, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 8/1999, S 20 vom
  2. April 1999, der am
  3. Mai 1999 wirksam wurde) nicht zulässig. Wenn man der Ansicht des Beschwerdeführers folgte, könnte man dieser Rechtsfolge im Lichte der angeführten Regelung entgehen, indem die beabsichtigte Dachwohnung und damit ein weiteres Geschoss nicht im Rahmen eines Dachraumes im Sinne des § 24 Slbg BauTG vorgesehen ist, sondern unter einem Flachdach. Eine solche Interpretation des Ausdruckes "mit Ausschluss von Dachgeschoßen" müsste als gleichheitsrechtlich bedenklich qualifiziert werden. Selbst wenn man also der Auslegung des Beschwerdeführers betreffend § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 folgte, müsste der vorliegende Aufbau in der beschriebenen Form (nämlich einer Dachwohnung mit Terrasse und einer weiteren Terrasse mit Wintergarten für eine darunter gelegene Wohnung) gleichfalls als ein Dachgeschoß im Sinne des angeführten Bebauungsplanes angesehen werden. Der Verordnungsgeber hätte selbst auch keinen Hinweis für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" (einzig im Sinne des Begriffes im Slbg BauTG) gegeben. Diese Interpretation würde dazu führen, dass das vorliegende Bauvorhaben höhenmäßig nicht zulässig wäre.Wäre die verfahrensgegenständliche Dachwohnung im Rahmen der Kniestockregelung des Paragraph 33, Absatz 3, Slbg ROG 1998 in einem Dach vorgesehen, stellte sich dies als Dachgeschoß im Sinne des Paragraph 24, Slbg BauTG über den fünf zulässigen oberirdischen Geschoßen dar und wäre deshalb nach dem Bebauungsplan der Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 Franz-Hinterholzer-Kai (Beschluss des Gemeinderates vom
  4. April 1999, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 8 aus 1999,, S 20 vom
  5. April 1999, der am
  6. Mai 1999 wirksam wurde) nicht zulässig. Wenn man der Ansicht des Beschwerdeführers folgte, könnte man dieser Rechtsfolge im Lichte der angeführten Regelung entgehen, indem die beabsichtigte Dachwohnung und damit ein weiteres Geschoss nicht im Rahmen eines Dachraumes im Sinne des Paragraph 24, Slbg BauTG vorgesehen ist, sondern unter einem Flachdach. Eine solche Interpretation des Ausdruckes "mit Ausschluss von Dachgeschoßen" müsste als gleichheitsrechtlich bedenklich qualifiziert werden. Selbst wenn man also der Auslegung des Beschwerdeführers betreffend Paragraph 33, Absatz 3, Slbg ROG 1998 folgte, müsste der vorliegende Aufbau in der beschriebenen Form (nämlich einer Dachwohnung mit Terrasse und einer weiteren Terrasse mit Wintergarten für eine darunter gelegene Wohnung) gleichfalls als ein Dachgeschoß im Sinne des angeführten Bebauungsplanes angesehen werden. Der Verordnungsgeber hätte selbst auch keinen Hinweis für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" (einzig im Sinne des Begriffes im Slbg BauTG) gegeben. Diese Interpretation würde dazu führen, dass das vorliegende Bauvorhaben höhenmäßig nicht zulässig wäre.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.