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{'item': '2006/06/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl2006/06/0125 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/19/1553 E 4. Dezember 1998 RS 1 (hier anstatt des letzten Satzes: Der Begriff der Parteienvertretung umfasst ausgehend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 RAO ("die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten") nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz.)(hier anstatt des letzten Satzes: Der Begriff der Parteienvertretung umfasst ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, RAO ("die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten") nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz.) StammrechtssatzZur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs 2 in Verbindung mit § 8 RAO ist es nicht erforderlich, daß der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit. Andernfalls wäre § 8 Abs 2 zweiter Satz RAO, wonach durch den ersten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung die Berufsbefugnisse von Notaren, Patentanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Ziviltechnikern unberührt bleiben, obsolet, werden doch gerade diese Berufsgruppen nicht im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollten aber (auch) mit § 8 Abs 2 zweiter Satz RAO die Ausnahmen vom Vorbehalt der Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung umschrieben werden (hier war daher nicht wie in dem dem E 15.2.1983, 82/14/0170, 0176, zugrundeliegenden Fall zu beurteilen, ob der Beschuldigte eine dem Rechtsanwaltsberuf "ähnliche" Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hat, sondern ausschließlich, ob ihm dies in Ansehung einzelner oder auch nur einer der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten vorzuwerfen ist).Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es nicht erforderlich, daß der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit. Andernfalls wäre Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz RAO, wonach durch den ersten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung die Berufsbefugnisse von Notaren, Patentanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Ziviltechnikern unberührt bleiben, obsolet, werden doch gerade diese Berufsgruppen nicht im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollten aber (auch) mit Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz RAO die Ausnahmen vom Vorbehalt der Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung umschrieben werden (hier war daher nicht wie in dem dem E 15.2.1983, 82/14/0170, 0176, zugrundeliegenden Fall zu beurteilen, ob der Beschuldigte eine dem Rechtsanwaltsberuf "ähnliche" Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hat, sondern ausschließlich, ob ihm dies in Ansehung einzelner oder auch nur einer der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten vorzuwerfen ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.