RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2006/06/0130 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom
- September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg 15240 A/1999 (Folgeerkenntnisse: vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245, und vom
- April 2002, Zl. 2001/06/0168) dargelegt, dass es sich bei einer Dienstverhinderung auf Grund des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG 1979 um einen Fall des § 21 Abs. 5 zweiter Satz GehG 1956 handelt (das MSchG 1979 ist, wie im Fall dieses Vorerkenntnisses, auch hier in der am
- Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung gemäß BGBl. Nr. 434/1995 anzuwenden). Der Unterschied zum Beschwerdefall zur Zl. 98/12/0140 besteht hier darin, dass die damalige Beschwerdeführerin am ausländischen Dienst- und Wohnort verblieb, somit ein Fall des § 21 Abs. 5 zweiter Satz Z 1 GehG 1956 vorlag, wohingegen sich die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort (sondern in Österreich) aufhielt (darauf kommt es hier an; dass die Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes grundsätzlich weiterhin am ausländischen Dienstort zu "wohnen" hatte, ist ohnedies unstrittig, - siehe dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 1999), somit ein Fall des § 21 Abs. 5 zweiter Satz Z 2 GehG 1956 gegeben ist. Das hatte im nunmehrigen Beschwerdefall zur Folge, dass im fraglichen Zeitraum die Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) und die Auslandsverwendungszulage (AVZ) ruhten, die Beschwerdeführerin somit in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf diese besoldungsrechtlichen Leistungen hatte. Es handelt sich daher bei diesen dennoch bezogenen Leistungen (die der Höhe nach unstrittig sind) zur Gänze um Übergenüsse im Sinne des § 13a GehG 1956.Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom
- September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg 15240 A/1999 (Folgeerkenntnisse: vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245, und vom
- April 2002, Zl. 2001/06/0168) dargelegt, dass es sich bei einer Dienstverhinderung auf Grund des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG 1979 um einen Fall des Paragraph 21, Absatz 5, zweiter Satz GehG 1956 handelt (das MSchG 1979 ist, wie im Fall dieses Vorerkenntnisses, auch hier in der am
- Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995, anzuwenden). Der Unterschied zum Beschwerdefall zur Zl. 98/12/0140 besteht hier darin, dass die damalige Beschwerdeführerin am ausländischen Dienst- und Wohnort verblieb, somit ein Fall des Paragraph 21, Absatz 5, zweiter Satz Ziffer eins, GehG 1956 vorlag, wohingegen sich die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort (sondern in Österreich) aufhielt (darauf kommt es hier an; dass die Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraumes grundsätzlich weiterhin am ausländischen Dienstort zu "wohnen" hatte, ist ohnedies unstrittig, - siehe dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 1999), somit ein Fall des Paragraph 21, Absatz 5, zweiter Satz Ziffer 2, GehG 1956 gegeben ist. Das hatte im nunmehrigen Beschwerdefall zur Folge, dass im fraglichen Zeitraum die Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) und die Auslandsverwendungszulage (AVZ) ruhten, die Beschwerdeführerin somit in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf diese besoldungsrechtlichen Leistungen hatte. Es handelt sich daher bei diesen dennoch bezogenen Leistungen (die der Höhe nach unstrittig sind) zur Gänze um Übergenüsse im Sinne des Paragraph 13 a, GehG 1956.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.